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5 StR 546/23 ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR546.23.0 KI-generiert

Joint-plaintiff appeal inadmissibility for failure to specify an underlying offense justifying standing

Geschäftsnummer 5 StR 546/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the joint-plaintiff’s appeal as inadmissible and ordered the complainant to bear the costs and the defendant’s necessary expenses, leaving the Landgericht Berlin judgment of 31 May 2023 in force. The dispute concerned the procedural admissibility of a joint-plaintiff’s appeal in criminal proceedings, where the complainant had filed a general factual complaint without specifying a permissible objective. The decisive legal basis was § 400(1) German Code of Criminal Procedure (StPO), which restricts a joint-plaintiff to challenging the judgment only to obtain a conviction for an offense that justified their initial standing as a joint-plaintiff; the court held that the failure to articulate such a specific goal within the briefing deadline rendered the appeal procedurally invalid.

Legislator-Regeste

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§ 400 Abs. 1 StPO; Joint-plaintiff appeal inadmissibility for failure to specify an underlying offense justifying standing: Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 5 StR 169/22 mwN).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafprozessordnung gesetzliche Verfahrensfrist Mittäterschaft E-Justice Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 5 StR 169/22 mwN).

So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner