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5 StR 434/23 ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR434.23.0 KI-generiert

Aggregation of sentences: Automatic lapse of prior seizure order upon legal effect vs. requirement to maintain it in subsequent judgment

Geschäftsnummer 5 StR 434/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal against the Berlin Regional Court's conviction for attempted aggravated arson and dangerous bodily injury, with the modification that the order to maintain the seizure of a knife under a prior penalty order is deleted; consequently, the defendant's convictions and aggregate prison sentences of two years and four months and three years remain in force, but the confiscation of the knife is no longer upheld. The dispute centered on whether a prior seizure order for a knife, issued by a district court under a separate penalty order, had to be explicitly maintained in the subsequent appellate judgment aggregating multiple sentences. The court ruled that under §§ 55 and 75 Abs. 1 StGB, if a prior seizure order becomes legally binding and the property title transfers to the state due to the defendant's waiver of legal remedies before the final judgment, the seizure is effectively completed and rendered moot; therefore, the subsequent court is not required to reaffirm the measure, and the specific pronouncement on maintaining it must be omitted from the final judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB; Aggregation of sentences: Automatic lapse of prior seizure order upon legal effect vs. requirement to maintain it in subsequent judgment: Die Einziehungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 durch wirksamen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten am letzten Hauptverhandlungstag in hiesiger Sache, vor Verkündung des Urteils, rechtskräftig geworden ist. Mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum am als Tatmittel eingezogenen Messer gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen. Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Beschlagnahme Wirkungen des Urteils Strafzumessung Pfändung Eigentumsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 (279 Cs 192/21) angeordneten Einziehung eines Messers entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 (279 Cs 192/21) und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung eines Messers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl getroffenen Einziehungsanordnung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten angeordnete Einziehung eines Messers war nicht aufrechtzuerhalten.

Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 2023 – 2 StR 433/22; vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23; vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22). Dies ist vorliegend der Fall.

Die Einziehungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 durch wirksamen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten am letzten Hauptverhandlungstag in hiesiger Sache, vor Verkündung des Urteils, rechtskräftig geworden ist. Mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum am als Tatmittel eingezogenen Messer gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen. Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner