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4 StR 218/23 ECLI:DE:BGH:2023:291123B4STR218.23.0 KI-generiert

Sexual abuse of a person under protection: statutory shift at age 16 requiring proof of abuse of dependency relationship

Geschäftsnummer 4 StR 218/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice partially dismissed the defendant's revision, ordering the partial dismissal of charges for sexual abuse of persons under protection in three instances and amending the conviction to sexual abuse of children (three counts), severe sexual abuse of children (four counts), abuse of persons under protection (four counts), and rape, while maintaining the total prison sentence of five years and six months. The dispute centered on whether the appellate court properly accounted for the victim's age relative to the applicable statutory elements for abuse of a person under care; the material facts indicated that the sexual acts in three specific instances extended beyond the victim's 16th birthday, rendering the lower court's conviction for abuse of persons under protection legally insufficient as it failed to establish the required element of exploiting a relationship of dependency. The decisive legal basis was Section 174(1) No. 2 of the Criminal Code (StGB), which in the version applicable at the time mandated proof of both "being entrusted" and "abuse of dependency" for victims over 16, leading to the procedural dismissal of those three counts under Section 154(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO) for procedural economy, without reducing the overall cumulative sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Sexual abuse of a person under protection: statutory shift at age 16 requiring proof of abuse of dependency relationship: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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sexueller Missbrauch Strafurteil Gesetzlicher Schutz Kindesschutzverfahren gesetzliche Grundlage Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Februar 2023 wird das vorbezeichnete Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen und der Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die teilweise Verfahrenseinstellung erfolgt, weil den Feststellungen in den vorgenannten drei Fällen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen an der Geschädigten unter Missbrauch einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Nach den Urteilsgründen reicht der festgestellte Tatzeitraum in den vorbezeichneten drei Fällen über das 16. Lebensjahr der Geschädigten hinaus. Folglich war diese zu den jeweiligen Tatzeitpunkten möglicherweise schon älter als 16 Jahre. Die danach altersbedingt einschlägige Vorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt in der im Tatzeitraum geltenden Fassung neben dem Merkmal des „Anvertrautseins“ zusätzlich den Missbrauch der Abhängigkeit.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie zieht den Wegfall der für die Fälle 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Sie ist unverändert durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Höchstmaß von 15 Jahren (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HS 1, Abs. 2 StGB) zu bilden. Angesichts dessen und der verbleibenden 12 Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten bis zu zwei Jahren und neun Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die in den Fällen 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin

Bartel

Rommel

Maatsch

Marks