Exemption from notary confidentiality: cessation of secrecy interest upon death of testator sufficient without proof of presumed consent or substantiated manipulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) admitted an appeal and held that the plaintiff prevailed in the legal reasoning, determining that the lower court's refusal to grant an exemption from a notary's duty of confidentiality was erroneous. The dispute concerned a plaintiff's petition for an exemption from the notary's confidentiality regarding a deceased father's will, which the plaintiff sought to inspect to verify potential manipulation of the estate. The BGH ruled that under Section 18(2), second half-sentence of the Federal Notaries Act (BNotO) and Section 124(2)(1) of the Administrative Procedure Act (VwGO), the cessation of the deceased testator's interest in secrecy upon death is sufficient for exemption; the lower court erred by incorrectly requiring cumulative proof that the deceased would have consented to disclosure while alive and that the plaintiff substantiated the suspicion of manipulation. Additionally, the court clarified that the supervisory authority's decision to grant the exemption is distinct from and does not depend on the notary's subsequent willingness or legal obligation to provide the actual document, thereby correcting the lower court's reasoning on the scope of the requested relief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 125 Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 118 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO; Exemption from notary confidentiality: cessation of secrecy interest upon death of testator sufficient without proof of presumed consent or substantiated manipulation: The dispute concerned a plaintiff's petition for an exemption from the notary's confidentiality regarding a deceased father's will, which the plaintiff sought to inspect to verify potential manipulation of the estate. The BGH ruled that under Section 18(2), second half-sentence of the Federal Notaries Act (BNotO) and Section 124(2)(1) of the Administrative Procedure Act (VwGO), the cessation of the deceased testator's interest in secrecy upon death is sufficient for exemption; the lower court erred by incorrectly requiring cumulative proof that the deceased would have consented to disclosure while alive and that the plaintiff substantiated the suspicion of manipulation. Additionally, the court clarified that the supervisory authority's decision to grant the exemption is distinct from and does not depend on the notary's subsequent willingness or legal obligation to provide the actual document, thereby correcting the lower court's reasoning on the scope of the requested relief.
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KI-generiertProcedural rule cited in the dispositive to authorize the court to decide the appeal without oral hearing if the parties consent.
Volltext
Befreiung von Verschwiegenheitsverpflichtung eines Notars
[TENOR]
Die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2018 wird zugelassen.
Der Senat erwägt, über die Berufung im Falle des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 111d Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
[GRUENDE]
Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Zulassungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
1. Für die Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO genügt es, wenn durch den Todesfall das Interesse des oder der Urkundsbeteiligten an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781, juris Rn. 22). Die weitere in dem vorgenannten Senatsbeschluss (aaO) genannte Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung (dass "der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde") ist, wie sich aus der Formulierung des Beschlusses "unabhängig hiervon" ergibt, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts lediglich eine Alternative und muss daher nicht kumulativ zu der erstgenannten Voraussetzung hinzutreten.
Wie in dem angefochtenen Urteil insoweit zutreffend ausgeführt, ist mit seinem Tod das Interesse des Vaters des Klägers an der Geheimhaltung seines letzten Willens, soweit er - insbesondere mit der Erbeinsetzung - den Kläger als gesetzlichen Erben betrifft, entfallen. Nichts anderes gilt für das diesbezügliche - also auf die letztwillige Verfügung ihres Ehemannes bezogene - Geheimhaltungsinteresse der vorverstorbenen zweiten Ehefrau. Für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht kommt es damit entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zusätzlich darauf an, ob der Kläger seinen Manipulationsverdacht überzeugend begründet hat und ob sein Vater und dessen zweite Ehefrau als Urkundsbeteiligte auf einen solchen Verdacht hin Einsicht in die Urkundensammlung des Notars gestattet hätten.
2. Für die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, dass sich der Notar auch nach der Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 BNotO weigern würde, dem Kläger Einsicht in die im Notariat befindliche Abschrift des Testaments zu geben, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Dass eine diesbezügliche Bereitschaft oder rechtliche Verpflichtung des Notars bereits feststeht, ist weder für die Zulässigkeit noch für die Begründetheit der Klage auf Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO erforderlich. Im Rahmen dieser Regelung ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 782, juris Rn. 24). Der Kläger kann demnach allerdings auch nicht, wie in seinem Klageantrag formuliert, die Befreiung des Notars von der notariellen Schweigepflicht "zwecks Einsichtnahme" in das notarielle Testament verlangen, sondern allenfalls Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betreffenden letztwilligen Verfügung des Vaters des Klägers, wie er sich aus der beim Notar befindlichen Abschrift des notariellen Testaments vom 21. August 2012, UR-Nr. 115/2012 ergibt.
Herrmann
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Berichtigungsbeschluss vom 4. Februar 2020
Der Beschluss des Senats vom 18. November 2019 wird dahingehend berichtigt, dass er um folgende
Rechtsmittelbelehrung
ergänzt wird:
"Die Berufung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Beschlusses über die Zulassung der Berufung. Sie kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)".
Gründe:
Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 128, Rn. 3). Diese Belehrung ist im Beschluss vom 18. November 2019 versehentlich unterblieben. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß §§ 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 VwGO durch Beschluss, mit dem die Belehrung nachgeholt wird, berichtigt werden kann (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 118 Rn. 7, § 58 Rn. 8).
Da die Rechtsmittelbelehrung erst mit der Berichtigung nachgeholt ist, beginnt die Berufungsbegründungsfrist nicht schon mit Zustellung des Beschlusses vom 18. November 2019, sondern erst mit Zustellung des berichtigten, d.h. um die Rechtsmittelbelehrung ergänzten, Beschlusses zu laufen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 58 Rn. 8). Im Übrigen folgt der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung den Regelungen der § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 6, Abs. 3 Sätze 3 und 4 VwGO.
Dr. Herrmann
Dr. Roloff
Müller
Dr. Strzyz
Dr. Hahn