Recusal motion for alleged bias based on erroneous legal views and insufficient qualification fails
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 6th Civil Senate, dismissed a motion for recusal of the panel judges, thereby upholding the procedural validity of the preceding order that had denied legal aid for an intended complaint against a legal opinion. The dispute concerned an application for recusal based on alleged "ostentatious disregard" of the European Convention on Human Rights and insufficient judicial qualification by the original panel. The court held that the motion was inadmissible regarding one judge who was no longer a member of the senate, and unsubstantiated regarding the remaining judges, ruling that a disagreement with legal views or allegations of low qualification do not constitute grounds for recusal unless the legal error is so gross that it objectively creates a reasonable suspicion of bias, which was not present here. The decision relied on § 42(2) and § 44(3) of the Code of Civil Procedure (ZPO), establishing that formal judicial criticism does not trigger the statutory requirement for objective impartiality concerns.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 ZPO, § 44 Abs. 3 ZPO; Recusal motion for alleged bias based on erroneous legal views and insufficient qualification fails: Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN).
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines Richters: Besorgnis der Befangenheit wegen (fehlerhafter) Rechtsansichten
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23. Januar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.
II. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es sich gegen Richterin Dr. Roloff richtet, da es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Richterin ist nicht mehr Mitglied des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und damit nicht zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 10).
2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz und die Richter Offenloch und Dr. Allgayer ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN).
Die vom Antragsteller angenommene unzureichende juristische Qualifikation der Richter kommt damit als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Dasselbe gilt für Rechtsansichten, es sei denn, diese sind so grob fehlerhaft, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (Graßnack in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 42 Rn. 34, 51 mwN). Ein solcher Fall liegt hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom 29. Dezember 2020 offensichtlich nicht vor.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die von dem Antragsteller monierte unzureichende Qualifikation schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter aus dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 ergibt und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit es für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).
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