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V ZB 22/21 ECLI:DE:BGH:2023:300823BVZB22.21.0 KI-generiert

Fee valuation basis for legal complaint against suspension order

Geschäftsnummer V ZB 22/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered that the value of the subject matter for the attorney's professional activity of the plaintiff’s counsel in the legal complaint (Rechtsbeschwerde) proceedings be fixed at 280 €, rendering the decision free of court fees. This procedural decision resolved a dispute over the calculation of attorney's fees under § 33 Abs. 1 RVG, specifically regarding a complaint against an interlocutory order suspending the main proceedings (Aussetzungsbeschluss). The court determined that the value of the main dispute, which serves as the basis for the fee calculation, was limited to 1,400 €—the amount claimed by the plaintiff for value loss due to a prior notice (Vormerkung)—because the lower court’s previous assessment of 5,000 € lacked reasoning and other evidence; the suspension interest was subsequently calculated as one-fifth of this main dispute value pursuant to § 3 Abs. 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 3 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 9 RVG; Fee valuation basis for legal complaint against suspension order: Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitwert Wegfall des Rechtsschutzinteresses Verzugszinsberechnung prozessleitende Verfügungen Zahlungseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 280 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.

II. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 280 € festzusetzen.

Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist nach dem gemäß § 3 Abs. 1 ZPO zu schätzenden Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung zu bemessen, welches der Senat mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 24; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 47; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 41; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.31 jeweils mwN). Die Klägerin geht in der Klageschrift von einem Hauptsachestreitwert von 1.400 € aus und begründet diesen mit der Höhe des Wertverlusts des Grundstücks durch die Belastung mit der Vormerkung. Zwar hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 30. März 2021 den Beschwerdewert auf 5.000 € festgesetzt. Es hat diese Entscheidung jedoch weder begründet noch ist sonst ersichtlich, auf welche Erwägungen es seinen Beschluss gestützt hat. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist daher ein Hauptsachestreitwert von lediglich 1.400 € anzunehmen.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Malik