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6 StR 520/23 ECLI:DE:BGH:2023:291123B6STR520.23.1 KI-generiert

Removal of concurrent insult convictions due to missing private prosecution complaint in criminal revision

Geschäftsnummer 6 StR 520/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the lower court's judgment to exclude the defendant's conviction for insult in five of six concurrent cases, while upholding the remaining convictions for robbery, theft, and violent attack on enforcement officials, with no change to the aggregate five-year prison sentence. The dispute arose from a factual appeal challenging the trial court's verdict, which had found the defendant guilty in six tateinheitlichen (unitary) cases involving violent conduct and insults against enforcement officials. The decisive legal basis was the requirement under § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB that private prosecution requires a formal complaint (Strafantrag) for the offense of insult; the BGH determined that because this procedural prerequisite was missing in five instances, those specific convictions were legally untenable and had to be removed from the guilty verdict under § 354 Abs. 1 StPO, even though the excluded acts could still theoretically inform sentencing within the limits of § 349 Abs. 4 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 185 StGB, § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Removal of concurrent insult convictions due to missing private prosecution complaint in criminal revision: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafanzeige Privatstrafklage Revision des Strafurteils Strafzumessung Fall des Ausschlusses Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Juli 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in sechs tateinheitlichen Fällen im Fall II.3 der Urteilsgründe hat nur in einem Fall Bestand, weil es in den übrigen fünf Fällen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag der Verletzten fehlt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die (tateinheitliche) Beleidigung in fünf weiteren Fällen zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat kann aber ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 5 mwN), und der Schwerpunkt der Tat nicht auf den Beleidigungen lag.

Sander

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi