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IX ZR 37/19 ECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZR37.19.0 KI-generiert

Admissibility of non-admission complaint contingent on original power of attorney per § 80 ZPO

Geschäftsnummer IX ZR 37/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the defendant’s non-admission complaint as inadmissible, ordering the defendant to bear the costs of the proceedings, thereby leaving the lower court judgment in force. The dispute centered on procedural requirements for filing an appeal to the Federal Court of Justice, where the defendant’s counsel failed to submit the original power of attorney documents upon specific instruction from the court, instead providing only undated copies and a sworn affidavit regarding the prior engagement of the first-instance attorney. The court held that under § 80 Sentence 1 of the Code of Civil Procedure, proof of authority must be established by presenting the original mandate document, rejecting technical copies or extrinsic evidence, and applying § 81 of the Code of Civil Procedure to confirm that first-instance mandates were sufficient for the appeal. Because the appointed appellate counsel relied in good faith on the first-instance attorney’s mandate and did not personally cause the procedural defect, the costs were assigned to the defendant under the general rule of § 97(1) of the Code of Civil Procedure rather than to the lawyers.

Legislator-Regeste

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§ 80 Satz 1 ZPO, § 81 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Admissibility of non-admission complaint contingent on original power of attorney per § 80 ZPO: Mit Senatsbeschluss vom 19. September 2019 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdeführer die Vorlage der Prozessvollmachten der beiden Beklagten aufgegeben worden. Sie sind unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN) darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden kann und dass im Hinblick auf § 81 ZPO die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten ausreicht.

Schlagwörter

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Generalvollmacht Anstellungsbehörde Zivilprozessordnung Prozessvoraussetzung Klagebewilligung Treu und Glauben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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III ZB 50/05
Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn.
BGHZ 166, 278
Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn.
I ZR 106/92
Juni 1994 - I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 f; Beschluss vom 23.
BGHZ 126, 266
Juni 1994 - I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 f; Beschluss vom 23.
II ZR 255/07
Oktober 2008 - II ZR 255/07, WM 2009, 23 Rn.
V ZB 5/93
März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400 mwN).
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Volltext

Nachweis der Prozessvollmacht durch Vorlage der Originalvollmacht

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 73.399,20 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Mit Senatsbeschluss vom 19. September 2019 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdeführer die Vorlage der Prozessvollmachten der beiden Beklagten aufgegeben worden. Sie sind unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN) darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden kann und dass im Hinblick auf § 81 ZPO die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten ausreicht.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben keine Originalvollmachten vorgelegt. Sie haben mit Schriftsatz vom 19. September 2019 nur die Ablichtung einer nicht datierten Vollmacht eingereicht, die auf den vorinstanzlich tätigen Rechtsanwalt B. lautet und von den Vertretern beider Beklagten unterschrieben sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 haben sie die Ablichtung einer eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 vorgelegt, nach welcher Rechtsanwalt B. im Juli 2017 von ihr und von dem damaligen Vertreter des Beklagten zu 2 beauftragt worden sei; beide Personen hätten das Vollmachtsformular gleichzeitig unterschrieben.

Das reicht nicht aus, um die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zu führen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist, wie gesagt und wie den Beklagten im Beschluss vom 19. September 2019 mitgeteilt worden ist, das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten, reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 f; Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im hier gegebenen Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung sind die Prozesskosten zwar grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, WM 2009, 23 Rn. 16; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400 mwN). Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter selbst sein. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Das ist hier hinsichtlich der beim Bundesgerichtshof zugelassenen anwaltlichen Vertreter der Beklagten nicht der Fall. Sie sind von Rechtsanwalt B. mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt worden und durften davon ausgehen, dass dieser hierzu bevollmächtigt war (§ 81 ZPO). Rechtsanwalt B. käme als Veranlasser in Betracht, wenn er den Rechtsstreit eigenmächtig für die Beklagten geführt hätte. Nach einem Rechtsstreit über zwei Instanzen kann jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Beklagten das Auftreten dieses Rechtsanwalts für sie veranlasst haben. Es bleibt daher bei der Regel des § 97 Abs. 1 ZPO.

Kayser

Lohmann

Pape

Möhring

Röhl