Ineligibility of confiscated objects under § 33 Narcotics Act due to procedural limitation of the criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Procedure (2nd Senate) granted the defendant restoration of time limits and partially reversed the appellate judgment, specifically annulling the order for the confiscation of 486.80 g of marijuana and packaging material while leaving the conviction for drug trafficking in non-derisory quantities and the remaining confiscation of amphetamine preparation intact. The dispute centered on whether the trial court could lawfully order the confiscation of marijuana as an object of the offense under the Narcotics Act after having limited the proceedings to exclude that specific conduct from the scope of the criminal charge. The court held that because the procedural limitation under § 154a para. 2 StPO removed the marijuana-related acts from the conviction, the items did not qualify as objects of the crime subject to confiscation under § 74 para. 2 StGB and § 33 Narcotics Act; consequently, the lower court’s ruling was vacated without extending the effect to the co-defendant, as the error stemmed from procedural scope rather than a violation of substantive law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Ineligibility of confiscated objects under § 33 Narcotics Act due to procedural limitation of the criminal proceedings: Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehung von 486,80 g Marihuana nebst Verpackungsmaterial Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Einziehung von Tatobjekten nach Verfahrensbeschränkung
[TENOR]
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 2023 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2023, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Anordnung der Einziehung von 486,80 g Marihuana nebst Verpackungsmaterial aufgehoben; diese Anordnung entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3.720,45 g Amphetaminsulfatzubereitung und 486,80 g Marihuana, jeweils nebst Verpackungsmaterial, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Dem Angeklagten war aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2023, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehung von 486,80 g Marihuana nebst Verpackungsmaterial Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf § 33 BtMG gestützte Einziehung des sichergestellten Marihuanas hat keinen Bestand. Der Einziehung steht hier entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat. Infolge der Beschränkung war ein Handeltreiben mit Marihuana nicht Gegenstand der Verurteilung, so dass es in dem Strafverfahren nicht als Tatobjekt nach § 74 Abs. 2 StGB, § 33 Satz 1 BtMG eingezogen werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2022 – 3 StR 228/22, NZWiSt 2023, 140 f.). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat deshalb die Einziehung des Marihuanas zu entfallen.
Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung nicht auf einer Verletzung materiellen Rechts, sondern auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 46/23, juris, und vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12, juris Rn. 58; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 5).
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl
Krehl
Zeng
Schmidt
Lutz