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2 StR 226/23 ECLI:DE:BGH:2023:261023B2STR226.23.1 KI-generiert

Fencing: Unsuccessful "passing off" by agent lacking independent disposal authority constitutes attempt, not consummated offense

Geschäftsnummer 2 StR 226/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the juvenile defendant's revision, altering the conviction from consummated fencing to attempted fencing in concurrence with attempted fraud and document forgery, while upholding the sentence of a four-day short-term arrest and suspended probation measures. The defendant, who had been found guilty by the Landgericht Darmstadt, challenged the legal qualification of his actions, where he had taken possession of a rental vehicle known to be illegally obtained by a criminal group for the purpose of selling it. The BGH ruled that the lower court’s finding of consummated fencing via "acquisition" was legally insufficient because the defendant did not exercise independent disposal of the vehicle for his own purposes but acted on the instructions of the perpetrators who provided false documents and contact details. Consequently, the BGH held that the defendant’s conduct constituted attempted fencing by "passing off" (§ 259 StGB) rather than acquisition, and modified the verdict accordingly without altering the penalty, as the change in the legal qualification of the offense did not require a new defense strategy under § 265 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 259 Abs. 1 StGB, § 265 StPO; Fencing: Unsuccessful "passing off" by agent lacking independent disposal authority constitutes attempt, not consummated offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei verwarnt. Es hat gegen ihn einen Kurzarrest von vier Tagen verhängt und ihm aufgegeben, binnen fünf Monaten ab Rechtskraft 70 Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten sowie innerhalb eines halben Jahres ab Rechtskraft fünf Gesprächstermine bei dem Verein K. e. V. wahrzunehmen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Versuch im Strafrecht Strafen und Massnahmen Urkundenfälschung Besitzerwerb teilbedingte Strafe Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Hehlerei in Form des Sich-Verschaffens bei Erlangen der eigenen Verfügungsgewalt

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2022, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und versuchter Hehlerei sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei verwarnt. Es hat gegen ihn einen Kurzarrest von vier Tagen verhängt und ihm aufgegeben, binnen fünf Monaten ab Rechtskraft 70 Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten sowie innerhalb eines halben Jahres ab Rechtskraft fünf Gesprächstermine bei dem Verein K. e. V. wahrzunehmen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das ohne nähere Ausführungen zum Angriffsziel auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist hier zulässig. Der ohne Einschränkung auf Aufhebung des Urteils gerichtete Revisionsantrag macht – anders als bei der strukturell anders gelagerten Nebenklage − noch hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet. Anhaltspunkte, dass mit dem Rechtsmittel ein unzulässiges Angriffsziel verfolgt werden soll, sind der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Auch die Urteilsurkunde, ausweislich derer der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe bestritten hat, bietet − anders als bei geständigen Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, juris Rn. 14; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17, juris Rn. 3) − keinen Anhaltspunkt für eine Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2020 – 2 StR 64/20 mwN).

2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen tatmehrheitlich begangener vollendeter Hehlerei nicht tragen. Das Landgericht hat den Tatbestand der Hehlerei bereits dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte das von der Gruppierung betrügerisch erlangte Mietfahrzeug zur Veräußerung übernommen habe, obwohl er wusste, dass es sich um ein Mietfahrzeug handelte und er zur Veräußerung nicht berechtigt war. Dabei ist das Gericht erkennbar von einer Hehlerei in der Form des Sich-Verschaffens ausgegangen.

Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn der Hehler die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hat, und zwar in dem Sinn, dass er über die Sache in ihrem wirtschaftlichen Wert als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 StR 611/19 mwN). Nach diesen Maßstäben belegen die Feststellungen aber nicht, dass sich der Angeklagte das Fahrzeug im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschafft hat. Denn danach wurde das Fahrzeug dem Angeklagten zwar an einem nicht genau festgestellten Tag im Zeitraum zwischen dem 18.

Januar 2020 und dem 4. Februar 2020 zum Zweck der Veräußerung übergeben. Die Veräußerung sollte nach den Urteilsfeststellungen jedoch im Auftrag der Gruppierung erfolgen, die zudem insoweit in den Verkauf eingebunden war, als sie die in dem Verkaufsinserat angegebene Telefonnummer auf eine tatsächlich nicht existente Person mit der Anschrift des S. -Hotels in F. registriert und falsche Zulassungspapiere für das Fahrzeug erstellt hatte, die sie dem Angeklagten zur Verfügung stellte. Demnach konnte der Angeklagte nicht zu eigenen Zwecken unabhängig vom Willen der Bandenmitglieder über das Fahrzeug verfügen, sondern handelte bei dem versuchten Verkaufsgeschäft in deren Auftrag und Interesse.

Allein durch die Übernahme des Fahrzeugs zum Zweck der Veräußerung war daher der Tatbestand der Hehlerei noch nicht erfüllt. Der Angeklagte hat sich jedoch durch die im Einverständnis mit den Vortätern und in deren Interesse vorgenommenen Verkaufsbemühungen – tateinheitlich zum versuchten Betrug und der Urkundenfälschung – der Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens schuldig gemacht. Da ein Absatzerfolg nicht eingetreten ist, nachdem der Verkauf letztlich am Misstrauen des Käufers scheiterte, liegt insoweit nur ein Versuch vor. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.

3. Da die Strafkammer bei der Straffindung von einem zutreffenden Unrechtsgehalt ausgegangen ist und sich ohnedies vorwiegend am Erziehungsgedanken orientiert hat, bleibt der – auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisende – Strafausspruch von der Schuldspruchänderung unberührt.

Appl

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt