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5 StR 618/19 ECLI:DE:BGH:2020:291020B5STR618.19.0 KI-generiert

Insolvency delay: Due date of time-limited loans and the "serious demand" requirement for assessing insolvency

Geschäftsnummer 5 StR 618/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision, upholding the Landgericht Kiel’s conviction for intentional bankruptcy delay and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned whether a time-limited loan that became due by the mere passage of time required a specific "serious demand" by the creditor to be considered a due payment obligation for the purpose of assessing the debtor's insolvency. The court ruled that once a term loan matures due to time lapse, the repayment obligation is included in the insolvency assessment regardless of whether the creditor issued a concrete demand; the "serious demand" criterion serves only to exclude debts that are de facto suspended without legal binding or expression, and the court indicated a trend that insolvency law does not require such a demand for maturity.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 2 InsO; Insolvency delay: Due date of time-limited loans and the "serious demand" requirement for assessing insolvency: Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Wird - wie hier - ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Tilgungsverpflichtung des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber ihn nicht im Sinne eines Einforderns konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, NZI 2013, 129, 130).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Rückzahlung des Darlehens Zahlungsauftrag Obligationenrecht Revisionsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Insolvenzverschleppung: "Ernsthaftes Einfordern" der geschuldeten Leistung bei Zahlungsunfähigkeit

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung:

Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Wird - wie hier - ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Tilgungsverpflichtung des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber ihn nicht im Sinne eines Einforderns konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, NZI 2013, 129, 130).

Ungeachtet dessen dient das Merkmal des „ernstlichen Einforderns“ nach der Rechtsprechung ohnehin allein dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, NJW 2018, 1089, 1090). Der Senat neigt daher der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 88/07, NStZ 2007, 643, 644; aA BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498; vgl. auch Baumert NJW 2019, 1486, 1487 f.).

Cirener

Berger

Gericke

Köhler

von Häfen