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VIII ZR 124/23 ECLI:DE:BGH:2023:071123BVIIIZR124.23.0 KI-generiert

Scope of cost assessment objection under § 66 GKG: prohibition of challenging substantive cost burden

Geschäftsnummer VIII ZR 124/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (8th Civil Division) dismissed the complainant's objection against the court's cost assessment, confirming that the 280 EUR fee was correctly imposed. The case involved a post-judicial objection lodged after the court had previously dismissed the complainant's appeal against the non-admission of a revision in a prior instance, with the complainant challenging the procedural costs charged for that appeal. Relying on § 66 GKG, the court determined that the objection was procedurally valid despite prior payment but substantively unfounded because the legal remedy of *Erinnerung* permits only challenges to the erroneous calculation of fees under the Court Costs Act (GKG), not complaints against the substantive burden of costs, and no error was found in applying the fee table to the fixed amount in dispute.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Scope of cost assessment objection under § 66 GKG: prohibition of challenging substantive cost burden: 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten Verfahrensrügen Zivilrechtsstreitigkeit materieller Fehler Zahlungsverbot Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3.
§ 66 Abs. 1 GKG
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2023 (Kassenzeichen 780023135203) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. Mai 2023 (3 S 8/23) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.030,60 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 19. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 280 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.030,60 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2023, nachdem sie die angesetzte Gebühr beglichen hat.

II. 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

3. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist trotz Zahlung der angesetzten Gebühr zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 4), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm