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4 StR 196/23 ECLI:DE:BGH:2023:251023B4STR196.23.0 KI-generiert

Termination of proceedings for procuring false official documents under § 154 StPO despite ongoing drug trafficking conviction

Geschäftsnummer 4 StR 196/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Criminal Senate partially granted the defendant's appeal, ordering the termination of the proceedings for the charge of procuring false official documents and modifying the guilty verdict to cover six counts of drug dealing in significant quantities (including one in ideal concurrence with possession) and one count of possession in significant quantities, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total prison sentence of two years and ten months. The dispute centered on a trial before the District Court of Dortmund, where the defendant was convicted of drug trafficking and dealing in forged identification documents; the defendant challenged the material legal aspects of the judgment. The appellate court dismissed the fraud charge for procedural economy under § 154 (2) StPO and adjusted the verdict accordingly pursuant to § 354 (1) StPO, concluding that the removal of the associated individual fine did not alter the aggregate sentence calculated from the remaining valid individual sentences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Termination of proceedings for procuring false official documents under § 154 StPO despite ongoing drug trafficking conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Strafzumessung wegen Drogenhandels gefälschte Urkunden Freiheitsstrafe strafrechtliche Anklage Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 2023 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen im Fall II.8. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

2. Der Strafausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat im Fall II.8. verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe, von einem Jahr und sechs Monaten in den Fällen II.5. und II.7. der Urteilsgründe, von einem Jahr und drei Monaten im Fall II.4. der Urteilsgründe, von einem Jahr und sieben Monaten im Fall II.3. der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.6. der Urteilsgründe kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht anderenfalls auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Die weiter gehende Prüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz

Marks