Hearing complaint and reinstatement applications following dismissal of criminal revision by § 349 Abs. 2 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 4th Criminal Senate dismissed the convicted defendant's hearing complaint and rejected his petitions for reinstatement to the previous status as inadmissible, thereby upholding the Landgericht Dortmund's judgment of 21 October 2022 and the Senate's earlier decision of 7 June 2023 which had dismissed the appeal. The dispute centered on the defendant's claim that the appellate court violated his right to be heard by allegedly deciding without reviewing the case files or the statement of grounds, and his subsequent application for reinstation to argue the revision again or obtain mandatory defense counsel. The court held that the hearing complaint was inadmissible because the defendant failed to plausibly demonstrate when he became aware of the alleged violation, contrary to § 356a Sentence 3 StPO, and substantively no violation existed as the court had properly reviewed the files; furthermore, the reinstatement applications were inadmissible under § 349 StPO because the proceedings had already been finally concluded by the substantive decision on 7 June 2023, rendering any request for reinstatement or further procedural steps moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 356a StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint and reinstatement applications following dismissal of criminal revision by § 349 Abs. 2 StPO: The dispute centered on the defendant's claim that the appellate court violated his right to be heard by allegedly deciding without reviewing the case files or the statement of grounds, and his subsequent application for reinstation to argue the revision again or obtain mandatory defense counsel. The court held that the hearing complaint was inadmissible because the defendant failed to plausibly demonstrate when he became aware of the alleged violation, contrary to § 356a Sentence 3 StPO, and substantively no violation existed as the court had properly reviewed the files; furthermore, the reinstatement applications were inadmissible under § 349 StPO because the proceedings had already been finally concluded by the substantive decision on 7 June 2023, rendering any request for reinstatement or further procedural steps moot.
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KI-generiertCited in the reasons corresponding to the first order to justify the imposition of costs on the convicted defendant for the rejected hearing complaint.
Volltext
1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2022 im Wesentlichen als unbegründet verworfen.
1. Die hiergegen gerichtete Gehörsrüge des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist bereits unzulässig. Mit seinem Schreiben vom 17. Oktober 2023 beanstandet er unter anderem, dem Senat hätten bei seiner Entscheidung die Akten und die Revisionsbegründungsschrift nicht vorgelegen. Damit rügt der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen § 356a Satz 3 StPO hat er jedoch den Zeitpunkt, an dem er von diesem behaupteten Gehörsverstoß Kenntnis erlangt haben will, nur benannt und nicht darüber hinaus glaubhaft gemacht.
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt auch in der Sache nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Entgegen dessen Mutmaßungen lagen dem Senat die für die Revisionsentscheidung notwendigen Akten inklusive der (wirksam zugestellten) Urteilsgründe und der Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt H. vor. Den für seine Entscheidung erforderlichen Akteninhalt hat der Senat zur Kenntnis genommen und ihr – nach umfassender Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge – zugrunde gelegt. Auch aus dem Umstand, dass die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht begründet worden ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 436/22 Rn. 4; Beschluss vom 27. März 2018 – 1 StR 461/17 Rn. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
2. Die mit den Schreiben des Verurteilten vom 13., 17. und 18. Oktober 2023 gestellten Wiedereinsetzungsgesuche sind unzulässig. Das Verfahren ist durch die Sachentscheidung des Senats vom 7. Juni 2023 rechtskräftig abgeschlossen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher – jenseits der aus den vorstehenden Gründen nicht veranlassten Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO – nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 5 StR 392/21 Rn. 5; Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 StR 240/18 mwN; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 349 Rn. 48 f.). Zudem liegt schon kein Fristversäumnis des Verurteilten vor, weil die Revision fristgerecht eingelegt und von den Verteidigern des Verurteilten zulässig mit der allgemeinen Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist.
3. Damit sind die an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geknüpften Anträge des Verurteilten, ihm für das Revisionsverfahren einen bzw. zwei Pflichtverteidiger beizuordnen wie auch die Revision selbst zu Protokoll des örtlichen Amtsgerichts begründen zu können, gegenstandslos.
Für eine Entscheidung über das weitere Begehren des Verurteilten, ihm im Maßregelvollzug Selbstversorgung zu gestatten, ist der Senat nicht zuständig. Schon mit Blick darauf, dass der Verurteilte dies ausweislich seines Anlagenkonvoluts „A. 1 50“ unlängst bereits zum Gegenstand von Anträgen an die Strafvollstreckungskammer gemacht hat, ist insofern auch keine Weiterleitung veranlasst.
Quentin
Maatsch
Scheuß
Momsen-Pflanz
Dietsch