Inadmissibility of recusal motion and hearing application after final termination of judicial instance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed as inadmissible the plaintiff’s motion for recusal against the presiding judge and court clerk, as well as the plaintiff’s application for a hearing and counter-remonstrance against a prior senate order, leaving the previous legal status quo in force. The dispute concerned a procedural objection in a civil appeal where the plaintiff attempted to challenge the impartiality of the judges and the senate’s legal assessment after the appeal instance had already been concluded by a binding senate order. The court held that recusal motions are inadmissible after a judicial instance is fully terminated and the judges’ activity in the specific case is finished; furthermore, the plaintiff’s procedural filings were independently inadmissible due to the lack of mandatory representation by a lawyer admitted to practice before the BGH, and the argument failed on the merits because the complaint concerned the legal evaluation rather than a violation of the right to be heard. The decisive legal bases include § 321a ZPO (application for a hearing), § 78(1) sentence 3 ZPO (mandatory legal representation), and the doctrine that a concluded instance precludes subsequent recusal or reopening of substantive review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Inadmissibility of recusal motion and hearing application after final termination of judicial instance: Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).
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KI-generiertVolltext
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Urkundsbeamtin wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Urkundsbeamtin ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 beendet ist.
Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, MDR 2007, 1331 Rn. 5; vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).
2. Die im vorliegenden Verfahren von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20). Dies gilt entsprechend für die von ihm erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 6). Dem Kläger war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für ihn eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hätte erheben können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sein Antrag zur Beiordnung eines Notanwalts im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch für die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung fortwirkt. Die Rechtsverfolgung wäre jedenfalls aussichtslos. Der Senat hat im Beschluss vom 4. Juli 2023 das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet der Kläger nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Die Gegenvorstellung war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von vornhinein unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 12 ff).
3. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Schultz
Möhring
Röhl
Harms
Weinland