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X ZB 1/23 ECLI:DE:BGH:2023:071123BXZB1.23.0 KI-generiert

Admissibility of appeal dismissed due to unreviewed filing: Violation of right to legal hearing when court rejects appeal without examining timely submitted brief

Geschäftsnummer X ZB 1/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate court’s order dismissing the plaintiff’s appeal as inadmissible and remanded the case for renewed decision. The dispute involved a consumer action for partial reimbursement of a hotel booking with a travel agency, where the first-instance court had dismissed the claim. The appellate court rejected the appeal on procedural grounds, finding the appeal brief filed late, despite having previously extended the deadline and receiving the brief via the attorney’s electronic mailbox within the extended period. The highest court held that the appellate court violated the plaintiff’s right to legal hearing under Article 103(1) of the German Basic Law by dismissing the appeal without having actually reviewed the timely filed brief, and independently erred by failing to allow the plaintiff an opportunity to comment on the proposed dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG; Admissibility of appeal dismissed due to unreviewed filing: Violation of right to legal hearing when court rejects appeal without examining timely submitted brief: Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht einen in seinen Machtbereich gelangten Schriftsatz einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt. Dies gilt auch dann, wenn es gerichtsintern zu Verzögerungen bei der Weiterleitung des Schriftsatzes an die zur Entscheidung berufenen Richter gekommen ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370/22, NJW 2023, 2173 Rn. 26 f.).

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Urteilsvorschlag Kontrollfrist verspätete Eingabe Forderungseingabe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 625,60 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Rechtsbeschwerdeführer begehrt die teilweise Rückzahlung des Preises für einen bei der Rechtsbeschwerdegegnerin - einer Reiseveranstalterin - gebuchten Hotelaufenthalt.

Die auf Zahlung von 625,60 Euro und Freistellung von vorinstanzlichen Anwaltskosten gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben.

Gegen das ihm am 8. November 2022 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger am 8. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Auf seinen am 9. Januar 2023 (Montag) eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis 8. Februar 2023 verlängert.

Am 7. Februar 2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eine Berufungsbegründung eingereicht, in der die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die für die Abweisung der Klage maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts angegriffen werden.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist nicht eingehalten worden sei. Gegen diese ihm am 14. Februar 2023 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 24. Februar 2023 eingelegten Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht einen in seinen Machtbereich gelangten Schriftsatz einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt. Dies gilt auch dann, wenn es gerichtsintern zu Verzögerungen bei der Weiterleitung des Schriftsatzes an die zur Entscheidung berufenen Richter gekommen ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370/22, NJW 2023, 2173 Rn. 26 f.).

Im Streitfall durfte das Berufungsgericht danach über die Berufung nicht entscheiden, ohne die - innerhalb der wirksam verlängerten Frist eingegangene und in formeller Hinsicht ordnungsgemäße - Berufungsbegründung des Klägers zur Kenntnis zu nehmen. Letzteres ist nicht geschehen. Ausweislich eines in der Akte enthaltenen Vermerks lag dem Berufungsgericht der Schriftsatz vom 7. Februar 2023 bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht vor.

Daraus ergibt sich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Schriftsatz erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegt worden ist.

Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht dem Kläger vor einer Verwerfung der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.

Bacher

Hoffmann

Deichfuß

Marx

Crummenerl