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3 StR 261/19 ECLI:DE:BGH:2019:311019B3STR261.19.0 KI-generiert

Parental leave as valid impediment to judicial signature in criminal judgments under StPO

Geschäftsnummer 3 StR 261/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant’s appeal was dismissed as unfounded, upholding the conviction and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings. The dispute centered on a procedural challenge alleging a formal defect in the judgment due to the absence of a judge’s signature, where the lower court had recorded that one judge was prevented from signing due to parental leave commencing immediately after the judgment date. The appellate court ruled that parental leave constitutes a valid and generally sufficient legal impediment to performing judicial duties, including signing judgments, because it entails an exemption from service obligations under the Federal Parental Allowance and Parental Leave Act, thereby satisfying the requirements of § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. The court held that the appellate review was limited to determining whether the lower court’s assessment of the impediment was arbitrary or based on irrelevant considerations, finding that the documented parental leave was a legitimate ground for non-signature within the statutory framework of §§ 275, 338 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 7 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO; Parental leave as valid impediment to judicial signature in criminal judgments under StPO: The dispute centered on a procedural challenge alleging a formal defect in the judgment due to the absence of a judge’s signature, where the lower court had recorded that one judge was prevented from signing due to parental leave commencing immediately after the judgment date. The appellate court ruled that parental leave constitutes a valid and generally sufficient legal impediment to performing judicial duties, including signing judgments, because it entails an exemption from service obligations under the Federal Parental Allowance and Parental Leave Act, thereby satisfying the requirements of § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. The court held that the appellate review was limited to determining whether the lower court’s assessment of the impediment was arbitrary or based on irrelevant considerations, finding that the documented parental leave was a legitimate ground for non-signature within the statutory framework of §§ 275, 338 StPO.

Schlagwörter

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Erziehungsurlaub Kognitionsbeschränkung Gültigkeit der Unterschrift gesetzliche Formmängel Verfahrenspflicht elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

The legal basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.

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Volltext

Elternzeit als Verhinderunggrund bei der Unterzeichnung eines Urteils

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angebrachte Verhinderungsvermerk weist aus, dass Richter am Landgericht K. wegen der am 1. Februar 2019 angetretenen Elternzeit an der Unterschrift gehindert war. Damit genügt der Vermerk den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insoweit gilt:

Wurde eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grundsätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 352/15, NStZ-RR 2016, 286 mwN). Gemessen hieran ist das Urteil des Landgerichts ordnungsgemäß unterschrieben worden.

Der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden benennt einen generell tragenden Verhinderungsgrund. Die Elternzeit ist geeignet, den mitwirkenden Richter an der Unterschrift zu hindern. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (für niedersächsische Richterinnen und Richter vgl. § 2 Abs. 1 NRiG i.V.m. § 81 NBG i.V.m. § 6 MuSchEltZV). Dienstgeschäfte, zu denen auch die Unterzeichnung eines Strafurteils zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; KK-Greger, StPO, 8. Aufl., § 275 Rn. 29), können dem Richter in der Elternzeit nicht abverlangt werden, denn ihre Inanspruchnahme hat eine Befreiung von der Dienst- bzw. Arbeitspflicht - ohne Fortzahlung der Bezüge - zur Folge (vgl. ErfK/Gallner, 19. Aufl., BEEG § 15 Rn. 10, 25). Die Elternzeit mit ihren intensiven Aufsichts- und Betreuungspflichten bei Kindern in den ersten Lebensjahren ist damit ein vorübergehender rechtlicher und tatsächlicher Hinderungsgrund und - ebenso wie genehmigter Erholungsurlaub (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 1 StR 88/98, StV 1998, 477, 478; MüKoStPO/Valerius, 1. Aufl., § 275 Rn. 30; BeckOK StPO/Peglau, § 275 Rn. 31) - generell geeignet, den Richter von der Unterschriftsleistung abzuhalten, zumal die Unterschrift regelmäßig das Lesen, unter Umständen das Überarbeiten und gegebenenfalls eine Fassungsberatung voraussetzt. Die theoretische Möglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG ändert daran nichts, zumal eine solche weder nach dem Vermerk des Vorsitzenden des Landgerichts ersichtlich ist, noch von der Revision behauptet wird.

Schäfer

Wimmer

Hoch

Richter am BundesgerichtshofDr. Anstötz befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Schäfer

Erbguth