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5 StR 410/20 ECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR410.20.0 KI-generiert

Exclusion of criminal profit confiscation for securely seized and returned stolen vehicles under § 73e StGB

Geschäftsnummer 5 StR 410/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s revision, upholding the conviction for habitual fencing of stolen vehicles by the Hamburg Regional Court, but reduced the order for the confiscation of criminal proceeds to €39,400 and remanded the decision for correction regarding the legal basis of confiscation. The dispute centered on whether the defendant’s actions constituted both acquisition and distribution fencing, and whether the value of sold vehicles or the resale proceeds should be confiscated; the defendant challenged the scope of the confiscation order. The Court held that while the defendant did not act on behalf of the fences for distribution purposes (only committing acquisition fencing), the resale proceeds could still serve as a basis for estimating the value of the acquired goods under § 73d Abs. 2 StGB. However, the Court ordered the exclusion of confiscation for two specific cases where the stolen cars had been securely seized and returned to their owners unharmed, as the victims’ claims had thus been extinguished under § 73e Abs. 1 StGB, rendering such confiscation legally impermissible.

Legislator-Regeste

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§ 73d Abs. 2 StGB, § 73e Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Exclusion of criminal profit confiscation for securely seized and returned stolen vehicles under § 73e StGB: Zu Unrecht hat das Landgericht in den vier Fällen des An- und Weiterverkaufs gestohlener Fahrzeuge nicht nur Taten der Erwerbshehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 1 StGB), sondern auch der Absatzhehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 3 StGB) gesehen, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen bei den Weiterverkäufen nicht für Rechnung und im Lager der Hinterleute tätig wurde.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Hehlerei Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Fernhaltemassnahme Besitzesschutz Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gewerbsmäßige Hehlerei: Beschwer bei Einziehungsentscheidung; Einziehung bei Rückgabe der sichergestellten Tatobjekte

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.400 Euro reduziert wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Unrecht hat das Landgericht in den vier Fällen des An- und Weiterverkaufs gestohlener Fahrzeuge nicht nur Taten der Erwerbshehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 1 StGB), sondern auch der Absatzhehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 3 StGB) gesehen, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen bei den Weiterverkäufen nicht für Rechnung und im Lager der Hinterleute tätig wurde.

Während ihn dies weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert, gilt anderes für die Einziehungsentscheidung.

Als einzuziehende Erträge aus den abgeurteilten Taten kamen lediglich die Werte der angekauften Fahrzeuge in Betracht, nicht dagegen die Werte der Weiterverkaufserlöse. Gleichwohl erweist sich die Einziehungsentscheidung im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft, weil die erzielten Weiterverkaufserlöse als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können (§ 73d Abs. 2 StGB).

Hingegen hatte die für die Fälle 8 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entfallen. Denn ausweislich der Feststellungen (UA S. 44) sind die Autos unbeschädigt sichergestellt worden und mithin an die Eigentümer zu-rückgelangt, so dass die durch die Hehlereitaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119).

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen