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IV ZR 70/22 ECLI:DE:BGH:2023:311023BIVZR70.22.0 KI-generiert

Valuation of co-heirs' claims for property transfer: market value reduction for existing shares and exclusion of land charges from subject matter value

Geschäftsnummer IV ZR 70/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (IV Civil Senate) dismissed the defendants' objection (Gegenvorstellung) to the fee dispute, upholding the lower court's determination of the subject matter value (Gegenstandswert) for the non-admission appeal procedure at €2,951,500. The dispute concerned the calculation of the procedural value in a matter involving inheritance claims for the transfer of title (Auflassung) on multiple real estate properties, where the defendants contested the valuation method. The Court ruled that the value is based on the market value of the properties, reduced by the 75% share held by the claimants as co-heirs for their own claims, while maintaining the full market value for claims by a non-heir entity, and explicitly excluding the deduction of land charges (Grundschulden) as they do not diminish the value in such title transfer claims. The decision relied on §§ 63, 66, and 68 GKG regarding the admissibility of the objection and the binding nature of the value fixation, applying established BGH case law on the treatment of liens in inheritance-related real estate litigation.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG; Valuation of co-heirs' claims for property transfer: market value reduction for existing shares and exclusion of land charges from subject matter value: Hinsichtlich des Verkehrswerts des Grundstücks B str. 58 müssen die Grundschulden, die auf diesem lasten, außer Betracht bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]; vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 [juris Rn. 2]; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 6 Rn. 4; Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.5379 "Verkehrswert").

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Streitwert Grundstücksbewertung Gebührenfestsetzung Zivilprozessverfahren Erbe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 3 GKG
Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17.
§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG
Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

[TENOR]

Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beklagten zu 2 bis 4 keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich wie folgt:

Antrag zu 1

Auflassung des Grundstücks H str. 97 an dieKlägerinnen zu 2 und 3930.000 € (Verkehrswert) x 75 % =

697.500 €

Antrag zu 2

Auflassung der Grundstücke K Straße 33 A, 31und 31/4 an die S GbR (voller Verkehrswert)

724.000 €

Antrag zu 3

Auflassung Grundstück B str. 58 an die Klägerzu 1 und 4, 2.040.000 € (Verkehrswert, kein Abzug derGrundschulden) x 75 % =

1.530.000 €

Gesamt

2.951.500 €

Verlangt ein Miterbe von anderen Miterben aufgrund einer Anordnung des Erblassers die Auflassung eines Nachlassgrundstücks, richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des bisherigen gesamthänderischen Anteils des klagenden Miterben (vgl. Schneider/Kurpat/Monschau, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.3385 "Miterbe"; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 3 Rn. 16.65 "Erbrechtliche Ansprüche"). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und 3 jeweils 25 % - entsprechend einem für die Streitwertfestsetzung angenommenen jeweiligen Anteil der Parteien am Nachlass von 1/8 - vom Verkehrswert der Grundstücke abgezogen. Hinsichtlich des auf Auflassung an die S GbR gerichteten Antrags zu 2 ist es ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass der volle Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen ist, weil die S GbR nicht Miterbin ist.

Hinsichtlich des Verkehrswerts des Grundstücks B str. 58 müssen die Grundschulden, die auf diesem lasten, außer Betracht bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]; vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 [juris Rn. 2]; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 6 Rn. 4; Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.5379 "Verkehrswert").

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Götz

Rust

Piontek