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4 StR 341/20 ECLI:DE:BGH:2020:031120B4STR341.20.0 KI-generiert

Aggravated bodily harm of multiple victims: Concurrency rather than accumulation of offenses in cases of simultaneous, uninterrupted attacks

Geschäftsnummer 4 StR 341/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's judgment to rule that the two counts of aggravated bodily harm were committed in a concurrent manner (Tateinheit) rather than cumulative (Tatmehrheit), while upholding the total prison sentence of five years. The dispute concerned the legal relationship between two separate injuries inflicted on two distinct victims, specifically whether consecutive acts harming different individuals constituted separate offenses or a single concurrent offense. The court held that where a perpetrator attacks multiple victims simultaneously in an exceptionally tight temporal and situative context—here, the defendant stabbed his wife and daughter alternately when the daughter shielded herself—separating the acts into distinct offenses would be arbitrary and artificial. Citing established doctrine on the protection of highest personal legal goods, the BGH determined that the intertwined acts formed a single unit of illegality, thereby reclassifying the conviction from two separate cases to two concurrent cases, though the sentencing remained unchanged under § 354 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Aggravated bodily harm of multiple victims: Concurrency rather than accumulation of offenses in cases of simultaneous, uninterrupted attacks: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Körperverletzung Strafzumessung Konkurrenz von Straftaten Tötung E-Justice Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 2, 246
Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew.
4 StR 197/20
August 2020 - 4 StR 197/20, Rn.
3 StR 536/19
Februar 2020 - 3 StR 536/19, Rn.
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Volltext

Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei sukzessiver Verletzung verschiedener Personen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Die Ansicht der Strafkammer, die von dem Angeklagten begangenen Körperverletzungsdelikte zum Nachteil der Nebenklägerinnen, seiner Ehefrau und seiner Tochter, stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet unter den vorliegenden Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar darf nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.). Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233). Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 [LS]; NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233).

So liegt es auch hier. Im vorliegenden Fall verletzte der Angeklagte seine Ehefrau und seine Tochter gemeinsam durch fortgesetzte, von ihm begonnenen und ohne Unterbrechung verlaufende Verletzungsakte. Die Verletzungshandlung zum Nachteil seiner Tochter resultierte aus deren Versuch, den Angeklagten davon abzuhalten, weiter auf ihre Mutter mit einem Messer einzustechen. Dass sie sich schützend vor ihre Mutter stellte, führte dazu, dass der Angeklagte seinen Angriff nunmehr zeitgleich und wechselweise gegen beide Nebenklägerinnen fortsetzte. Eine Aufspaltung dieses eng zusammengehörenden Geschehens wäre mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar. Die einzelnen Tatbeiträge gegen die Nebenklägerinnen ergänzen sich gegenseitig; sie sind untrennbar miteinander verbunden und kennzeichnen das der Tat eigentümliche Unrecht.“

Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen und ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab. Die Gesamtstrafe kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe bestehen bleiben; der Senat schließt aus, dass das Landgericht aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, Rn. 5, und vom 5. Februar 2020 - 3 StR 536/19, Rn. 21).

Sost-Scheible

Bender

Quentin

Bartel

Lutz