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4 StR 143/23 ECLI:DE:BGH:2023:251023B4STR143.23.0 KI-generiert

Sexual assault conviction: partial dismissal via procedural economy termination and maintenance of aggregate sentence

Geschäftsnummer 4 StR 143/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, dismissing the remainder, resulting in the termination of proceedings for one count of sexual abuse under § 154(2) StPO for procedural economy and a modification of the guilty verdict to include one case of rape in connection with sexual abuse of a child. The original total custodial sentence of six years and three months was upheld, as the appellate court determined the removed six-month component would not have altered the aggregate calculation given the remaining individual sentences. The case involved a challenge to a Landgericht Bielefeld conviction for two counts of rape and two counts of sexual abuse (one concurrently with child abuse), with the defendant contesting the application of material law. Key legal principles included the partial dismissal of revision under § 349(2) StPO, the termination of proceedings without prejudice under § 154(2) StPO, and the principle that the removal of a minor individual sentence does not automatically reduce the total sentence if the remaining components justify the original aggregate term.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Sexual assault conviction: partial dismissal via procedural economy termination and maintenance of aggregate sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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sexuelle Nötigung Strafzumessung Verfahrensabschreibung Revision des Strafurteils Teilentscheid Verfahrensgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2022 wird das vorbezeichnete Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe wegen sexuellen Übergriffs verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen unter Bezug auf die in der Antragsschrift dargelegten Erwägungen eingestellt.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge und zieht den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten und der verbleibenden zwei Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten sowie von neun Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin

Maatsch

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Momsen-Pflanz

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