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2 StR 411/19 ECLI:DE:BGH:2019:221019B2STR411.19.0 KI-generiert

Sentencing error: Improper use of post-offense conviction as prior record for aggravated culpability

Geschäftsnummer 2 StR 411/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (II Criminal Senate) granted the defendant’s revision, overturning the sentence imposed by the Frankfurt District Court for especially serious extortion by robbery, while upholding the corresponding factual findings; the case was remanded to a different chamber of the District Court for a new sentencing hearing. The dispute concerned the sentencing phase of the criminal trial, specifically whether the trial court correctly considered the defendant's prior conviction for bodily harm and threats as an aggravating factor; the material facts established that the instant offense occurred on July 9, 2017, whereas the referenced prior judgment was dated June 22, 2018, meaning the prior conviction did not legally exist at the time of the offense. The decisive legal basis was the prohibition against considering subsequent judgments as "vorstrafen" (prior convictions) for sentencing purposes under the German Criminal Code, as the trial court erroneously attributed increased culpability to the prior judgment rather than relying on the prior conduct or pending investigation proceedings that had actually occurred before the instant crime.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing error: Improper use of post-offense conviction as prior record for aggravated culpability: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung kriminelle Aktivität schwerer Fall hängige Strafuntersuchung Revision eines Entscheids Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung: Irrtümliche Berücksichtigung einer angeblichen Vorstrafe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er vorbestraft [ist], mit einer Körperverletzung und Bedrohung auch teilweise einschlägig.“ Sie hat damit - im Ansatz rechtsfehlerfrei − aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des Täters geschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2014 - 2 StR 132/14, juris Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 657), jedoch übersehen, dass der Angeklagte die zur Aburteilung stehende Tat - Tatzeit war der 9. Juli 2017 - vor der einschlägigen „Vorverurteilung“ vom 22. Juni 2018 beging. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auf den Warneffekt der Vorverurteilung, sondern auf die vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt liegende Tathandlung (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2009 − 2 StR 270/09, NStZ−RR 2010, 40; Beschluss vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7 f.) bzw. das bereits vor der neuen Tat laufende Ermittlungsverfahren (vgl. zu den erforderlichen Feststellungen Senat, Beschlüsse vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, aaO; vom 10. Juli 2018 - 2 StR 224/18, juris Rn. 7) zur Erfassung der Täterpersönlichkeit abstellen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht erkennbar.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese ohne den Wertungsfehler geringer ausgefallen wäre. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. Er wird Gelegenheit haben − genauer als bisher − die Möglichkeit einer Gesamtstrafenlage mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langen vom 22. Juni 2018 in den Blick zu nehmen und - angesichts der möglichen Zäsurwirkung des Erkenntnisses − die Tatzeit der weiteren Verurteilung vom 7. Dezember 2018 festzustellen.

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt