Confiscation of criminal proceeds requiring proof of actual dominion over entire stolen property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the Landgericht Köln's order for the joint and several confiscation of value equivalent to 156,250 EUR, and remanded that specific aspect for a new hearing, while upholding the conviction for robbery and deprivation of liberty and the three-and-a-half-year prison sentence. The defendant challenged the confiscation order on grounds of insufficient factual substantiation, arguing that the lower court failed to prove he acquired actual dominion over the entire victim's property (jewelry and cash valued at 157,000 EUR), which is a prerequisite for such an order. The appellate court determined that the legal basis for confiscation under German criminal procedure law requires proof that the offender obtained control over the specific proceeds, and since the record did not exclude the possibility that new findings could establish this requirement, the prior factual findings regarding guilt remained valid but the confiscation decision was reversed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Confiscation of criminal proceeds requiring proof of actual dominion over entire stolen property: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 Euro“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 2023 im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 Euro“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Zwar belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte einen Teil der Tatbeute erlangt hat, sie belegen aber nicht, dass er – was Voraussetzung der getroffenen Einziehungsentscheidung wäre – an der gesamten Tatbeute (Schmuck und Bargeld im Wert von 157.000 €) tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dahingehende Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; sie können um neue, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
Krehl
Eschelbach
Meyberg
Schmidt
Lutz