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6 StR 117/22 ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR117.22.0 KI-generiert

Drug trafficking sentencing: Omission of active ingredient concentration determinations for small-scale offenses

Geschäftsnummer 6 StR 117/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision, upholding the Regional Court of Halle's conviction and the resulting custodial sentence of three years and six months. The defendant, convicted of commercially supplying narcotics to minors in 32 cases, dealing in 43 cases, and possession, challenged the judgment on the grounds that the trial court failed to determine the active ingredient concentration (THC content) of the drugs, arguing this omission hindered accurate sentencing. The BGH dismissed this argument, establishing that while active ingredient content generally defines the scope of guilt in drug offenses, a court may exceptionally dispense with specific determinations of potency if it is excluded that such details would affect the sentence in the defendant's favor. Since the sentencing relied primarily on the "very small" quantities, high frequency of sales, and public manner of the offenses rather than drug quality, the lack of efficacy data did not constitute a legal error, and the original judgment remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Drug trafficking sentencing: Omission of active ingredient concentration determinations for small-scale offenses: Von genaueren Feststellungen kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 1990 – 3 StR 57/90, NStZ 1990, 395; vom 11. Januar 1989 – 3 StR 325/88, BGHR BtMG 29 Abs. 3 Schuldumfang 2; Beschlüsse vom 27. April 1988 – 2 StR 214/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; vom 14. Mai 2008 – 2 StR 167/08, NStZ-RR 2008, 319). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafbemessung nicht an die Qualität der jeweils umgesetzten Betäubungsmittel angeknüpft, sondern maßgeblich insbesondere die jeweils „sehr geringen“ Mengen bewertet.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Übertretungen Drogenhandel mit Cannabis Freiheitsstrafe Fall des Ausschlusses Herstellen von Betäubungsmitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 183/84
Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 9.
BGHSt 33, 8
Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 9.
4 StR 390/11
November 2011 – 4 StR 390/11; vom 15.
3 StR 205/20
September 2020 – 3 StR 205/20; Patzak/Dahlenburg, NStZ 2022, 146 mwN).
2 StR 167/08
Mai 2008 – 2 StR 167/08, NStZ-RR 2008, 319; vom 27.
3 StR 116/04
April 2004 – 3 StR 116/04, StV 2004, 602, 603).
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Volltext

Betäubungsmitteldelikt: Absehen von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt im Strafurteil

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Dezember 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 32 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte von Oktober 2018 bis November 2019 in 32 Fällen jeweils „mindestens ein Gramm Cannabis“ an eine Minderjährige, in 42 weiteren Fällen jeweils zwischen einem und fünf Gramm Cannabis sowie in einem Fall neun Gramm der Droge veräußerte. Die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte im öffentlichen Raum, vor allem in der Nähe einer Straßenbahnhaltestelle sowie im Bereich einer Schwimmhalle und Skaterbahn. Im Zuge einer Anfang Januar 2020 durchgeführten Durchsuchung konnte in der Wohnung des Angeklagten 1,45 g Marihuana sichergestellt werden.

2. Schuld- und Rechtsfolgenausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch insoweit, als für sämtliche Taten eine Bestimmung des Wirkstoffgehalts der vom Angeklagten umgesetzten Betäubungsmittel unterblieben ist.

Zwar werden das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 9. November 2011 – 4 StR 390/11; vom 15. September 2020 – 3 StR 205/20; Patzak/Dahlenburg, NStZ 2022, 146 mwN). Hierzu bedarf es deshalb im Grundsatz konkreter Feststellungen. Dabei ist es erforderlich, den Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen. Beschreibungen wie „gute“, „mittlere“, „durchschnittliche“ oder „schlechte“ Qualität sind nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sich den Urteilsgründen oder allgemeinem Erfahrungswissen ein Bezugsrahmen entnehmen lässt, der die Ableitung eines bestimmten Mindestwirkstoffanteils zweifelsfrei ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 – 2 StR 167/08, NStZ-RR 2008, 319; vom 27. April 2004 – 3 StR 116/04, StV 2004, 602, 603).

Von genaueren Feststellungen kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 1990 – 3 StR 57/90, NStZ 1990, 395; vom 11. Januar 1989 – 3 StR 325/88, BGHR BtMG 29 Abs. 3 Schuldumfang 2; Beschlüsse vom 27. April 1988 – 2 StR 214/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; vom 14. Mai 2008 – 2 StR 167/08, NStZ-RR 2008, 319). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafbemessung nicht an die Qualität der jeweils umgesetzten Betäubungsmittel angeknüpft, sondern maßgeblich insbesondere die jeweils „sehr geringen“ Mengen bewertet.

3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dem Wirkstoffgehalt bei Kleinstmengen von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 und 3 BtMG) überhaupt bestimmende Bedeutung für die Strafbemessung zukommen kann. Der Senat verneint diese Frage. Das Tatbild dürfte in derartigen Fällen – wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat – nämlich maßgeblich geprägt sein durch den Umfang der hier vielfach auf einzelne Konsumrationen beschränkten Absatzgeschäfte, die Tatfrequenz und die Art der Drogen sowie ein ostentatives Handeln auf öffentlichen Plätzen. Diese Umstände und ein hiermit verbundenes Gewinnstreben können auch bei „Kleindealern“ ein gewerbsmäßiges Handeln nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 1 StR 317/15). Überdies wird sich die Wirkstoffmenge jedenfalls beim Umsatz von Kleinstmengen, bei denen das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist, regelmäßig weder auf die rechtliche Beurteilung dieser Taten noch auf ihr konkurrenzrechtliches Verhältnis zueinander auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471). Angesichts dessen gebieten es Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. dazu Maier in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29a Rn. 65; Weber, NStZ 2005, 452, 453) nach Auffassung des Senats nicht, in solchen Konstellationen die Feststellung des Wirkstoffgehalts und den damit verbundenen erheblichen Zeit-, Untersuchungs- und Kostenaufwand als rechtlich unabdingbar anzusehen (vgl. Rübsamen, NStZ 1991, 310, 313 f.).

Sander

König

Feilcke

Wenske

von Schmettau