Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 30/21 ECLI:DE:BGH:2022:120522BIXZR30.21.0 KI-generiert

Insolvency fraudulent conveyance: Admissibility of challenging pre-period security assignments under § 133(2) InsO based on creditor-debtor collusion at the underlying transaction level

Geschäftsnummer IX ZR 30/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's complaint for non-admission of revision, upholding the lower court's decision to reject the appeal and thereby allowing the secured creditor to retain the security, with the complainant bearing the costs. The dispute concerned whether a security assignment granted more than four years prior to the challenged act is subject to fraudulent conveyance (Vorsatzanfechtung) under insolvency law. Relying on § 3(2) AnfG and § 133(2) InsO, the court confirmed that such pre-period security can be challenged if the underlying transaction (defined as the establishment of the secured claim, not the security agreement itself) was concluded with the intent to prejudice creditors, provided this intent was known to the other party, regardless of whether the security was claimable or the transaction was incongruent.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 133 Abs. 2 InsO; Insolvency fraudulent conveyance: Admissibility of challenging pre-period security assignments under § 133(2) InsO based on creditor-debtor collusion at the underlying transaction level: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Gläubigerbenachteiligung Zahlungsunfähigkeit Wertpapierumsätze Abtretung einer Forderung Revision eines Entscheids Sicherungsabtretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung für eine vor Beginn des Vierjahreszeitraums gewährte Sicherheit in Form einer Sicherungsübereignung

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 85.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Mit Urteil vom 25. März 2021 (IX ZR 70/20, ZInsO 2021, 1077 Rn. 50 f) hat der Senat zu § 3 Abs. 2 AnfG entschieden, dass eine dem Anfechtungsgegner früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährte Sicherung oder Befriedigung der Vorsatzanfechtung unterliegen kann, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Begriff des Grundgeschäfts in diesem Sinne meint bei der Gewährung einer Sicherung nicht deren Vereinbarung, sondern das Zustandekommen des gesicherten Anspruchs. Entsprechendes gilt für § 133 Abs. 2 InsO. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Anspruchsgegner die Sicherung beanspruchen konnte. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 2 InsO allein deshalb, weil die Deckungshandlung erkanntermaßen inkongruent ist (vgl. Ganter, NZI 2019, 481, 482), widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/7054, S. 13).

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Grupp

Lohmann

Schoppmeyer

Röhl

Schultz