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3 StR 185/23 ECLI:DE:BGH:2023:081123B3STR185.23.0 KI-generiert

Discharge of mandatory defense counsel in necessary defense cases: requirement of confirmed private counsel availability

Geschäftsnummer 3 StR 185/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the application for the discharge of the duty counsel, leaving the mandatory appointment of the appointed attorney in force. The dispute concerned a criminal revision proceeding where the appellate court had sentenced the defendant to five years' imprisonment for drug trafficking and accessory liability, along with an order for commitment to a drug addiction treatment facility; the duty counsel sought discharge after the defendant retained private counsel, arguing this demonstrated a shift in defense strategy. The court held that the statutory prerequisites for discharge under § 143a StPO were not met: the case involved necessary defense (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO), preventing discharge under § 143 Abs. 2 StPO; no fatal breakdown of trust or inadequate defense was demonstrated under § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO; and discharge under § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO was excluded because the private counsel had neither declared a permanent willingness to defend nor confirmed attendance at the scheduled main hearing, as required by § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 143 Abs. 2 StPO, § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO, § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO; Discharge of mandatory defense counsel in necessary defense cases: requirement of confirmed private counsel availability: Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht.

Schlagwörter

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notwendige Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands gesetzliche Voraussetzung Fall des Ausschlusses Akzessorietät der Haftung Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. auf Aufhebung seiner Beiordnung wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Amtsgericht Wuppertal hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 25. Februar 2021 Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Am 1. Februar 2023 hat das Landgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug von sechs Monaten angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Rechtsanwalt W. für den Angeklagte begründet hat.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 hat sich Rechtsanwältin D. als Wahlverteidigerin des Angeklagten legitimiert.

Unter dem 20. Oktober 2023 hat Rechtsanwalt W. die Aufhebung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, mit der Mandatierung der Wahlverteidigerin habe der Angeklagte gezeigt, dass er seine Verteidigung in andere Hände legen wolle.

Rechtsanwältin D. hat am 3. November 2023 schriftsätzlich mitgeteilt, dass ihre Anreise zum Termin derzeit nicht gesichert sei.

II. Der Entpflichtungsantrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. liegen nicht vor.

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO und eine damit einhergehende Entpflichtung von Rechtsanwalt W. sind ebenfalls nicht dargelegt. Gründe dafür, warum das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung durch den Rechtsanwalt gewährleistet sein soll, sind nicht dargetan.

Auch eine Entpflichtung nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn der Angeklagte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Rechtsanwältin D. hat allerdings bisher weder ihre fortwährende Verteidigungsbereitschaft als Wahlverteidigerin erklärt, noch ihre Teilnahme an der für den 14. Dezember 2023 terminierten Hauptverhandlung zugesagt. Somit ist die Entpflichtung von Rechtsanwalt W. gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

Schäfer