Non-admission complaint rejected for lack of court-admitted counsel and failure to meet minimum appeal value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 8th Civil Senate, dismissed the plaintiff's application for legal aid and the assignment of a court-appointed lawyer, and rejected the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible, thereby leaving the judgment of the Berlin Regional Court in force in favor of the defendant. The dispute involved a civil proceeding where the plaintiff attempted to challenge the appellate decision without engaging counsel admissible at the highest instance, and the court found the intended legal pursuit hopeless. The decision was based on the non-admission complaint's failure to meet the statutory requirement of representation by a lawyer admitted to the Federal Court of Justice under § 78(1) sentence 3 ZPO, the failure of the appeal's value to exceed the 20,000 EUR threshold, and the belated filing of the legal aid application outside the statutory deadline under §§ 78b(1) and 114(1) ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78b Abs. 1 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO; Non-admission complaint rejected for lack of court-admitted counsel and failure to meet minimum appeal value: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb abzulehnen, weil er nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 11. Mai 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 1.500 €.
[GRUENDE]
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb abzulehnen, weil er nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vorbezeichneten Anträge sind zudem auch deshalb abzulehnen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € ersichtlich nicht erreicht.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Aus diesem Grund ist auch dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) der Erfolg zu versagen.
Dr. Bünger
Wiegand
Dr. Matussek
Dr. Reichelt
Messing