Timeliness of co-accuser joinder and representative appointment after final judgment in criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Division (BGH) dismissed the victim's application to appoint a private attorney as a co-accuser's representative, ruling that the request was procedurally inadmissible. The dispute centered on the victim's attempt to join the public prosecution as a co-accuser after the defendant's appeal had already been rejected by the same court, resulting in a final and binding judgment on the underlying criminal matter. The court held that the victim's declaration of joinder was ineffective because it was submitted only after the criminal proceedings regarding the specific offense had been definitively concluded; under § 396(2) Sentence 1 and § 397a(3) Sentence 1 StPO, joinder is permissible only until the point of final legal certainty, and the period preceding this conclusion does not constitute a fixed "deadline" for which reinstatement under the law would be available, thereby precluding the requested appointment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; Timeliness of co-accuser joinder and representative appointment after final judgment in criminal proceedings: Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Eine solche kann, wo das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht, nur bei Versäumung einer Frist beansprucht werden. Daran fehlt es. Denn die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss als Nebenklägerin zulässig ist, stellt - da weder bestimmt noch im voraus bestimmbar - keine Frist dar (vgl. BGH, aaO, sowie Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96, NStZ-RR 1997, 136).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Strafsache: Beiordnung eines Nebenklagevertreters nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
[TENOR]
Der Antrag der Nebenklageberechtigten S. , ihr Rechtsanwalt B. aus Franzburg als Nebenklagevertreter zu bestellen, wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Geschädigte S. sich der öffentlichen Klage nicht wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Ihre Anschlusserklärung ist erst am 21. Oktober 2020 beim Bundesgerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, StraFo 2008, 332) und die Beistandsbestellung (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH aaO) zuständigen Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten aber bereits rechtskräftig abgeschlossen, weil die Revision des Angeklagten mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2020 verworfen worden war. Damit war ein Anschluss als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. BGH, aaO mwN).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Eine solche kann, wo das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht, nur bei Versäumung einer Frist beansprucht werden. Daran fehlt es. Denn die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss als Nebenklägerin zulässig ist, stellt - da weder bestimmt noch im voraus bestimmbar - keine Frist dar (vgl. BGH, aaO, sowie Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96, NStZ-RR 1997, 136).
Sander
Schneider
König
von Schmettau
Fritsche