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I ZB 49/23 ECLI:DE:BGH:2023:251023BIZB49.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of extraordinary appeal against judge recusal rejection absent prior permission and authorized representation

Geschäftsnummer I ZB 49/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, leaving the lower court's order of dismissal in force. The dispute concerned a challenge to the rejection of a motion for recusal of a judge (Ablehnungsgesuch) by the Landgericht Fulda. The BGH held that the appeal was inadmissible for two independent reasons: first, statutory law provides only the immediate appeal (sofortige Beschwerde) against the rejection of a recusal motion (§ 46 Abs. 2 ZPO), meaning a subsequent appeal to the BGH is permissible only if expressly permitted by the appellate court, which did not occur; and second, the appeal was not filed through a lawyer authorized to practice before the BGH. The decision rests on § 574 Abs. 1 Satz 1, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3, and § 97 Abs. 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of extraordinary appeal against judge recusal rejection absent prior permission and authorized representation: Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren fristlose Entlassung Anfechtung von Zwischenentscheiden ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde beschränkte Handlungsfähigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - vom 23. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Schmaltz