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VIa ZR 386/22 ECLI:DE:BGH:2023:301023UVIAZR386.22.0 KI-generiert

Liability for differential damages under § 823(2) BGB in connection with EG-FGV emission regulations due to unlawful defeat device

Geschäftsnummer VIa ZR 386/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's decision in part, ruling in favor of the plaintiff on the legal issue of liability, but remanded the case to the appellate court for further fact-finding and proceedings. The dispute arose from a consumer's purchase of a used diesel vehicle equipped with a "thermo window" and coolant temperature regulation system, which the plaintiff alleged constituted an unlawful defeat device violating emission regulations; the lower courts had previously dismissed the claims for damages and contract rescission. The BGH held that while liability under unjust enrichment or intentional tort did not apply, the appellate court erred by failing to consider that specific provisions of the German Emissions Gasoline Vehicle Law (EG-FGV) serving as protective statutes for consumers under § 823 para. 2 BGB could give rise to a claim for differential damage (the difference between the value of a compliant vehicle and the defective one), notwithstanding that "large" damages (full rescission) were correctly denied.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for differential damages under § 823(2) BGB in connection with EG-FGV emission regulations due to unlawful defeat device: Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Das Inverkehrbringen des mit dem Thermofenster und der KSR versehenen Fahrzeugs stelle keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers dar. Das gelte auch dann, wenn in dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen sein sollte. Auf einen fahrlässigen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung könne eine Haftung der Beklagten nicht gestützt werden, weil die unionsrechtliche Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Differenzschaden Verbraucherrecht Kaufvertrag E-Justice ungerechtfertigte Bereicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu I sowie den Berufungsantrag zu II - ohne die Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte am 2. Februar 2018 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz E 250 BLUETEC, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung abhängig von der Außentemperatur gesteuert und unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert. Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR).

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Verzugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen (Berufungsantrag zu II) begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zinsen weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Das Inverkehrbringen des mit dem Thermofenster und der KSR versehenen Fahrzeugs stelle keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers dar. Das gelte auch dann, wenn in dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen sein sollte. Auf einen fahrlässigen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung könne eine Haftung der Beklagten nicht gestützt werden, weil die unionsrechtliche Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei.

II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters nicht in Erwägung gezogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des von der Revision angeführten Thermofensters getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen zu haben.

Menges

Möhring

Krüger

Wille

Liepin