Juvenile sentencing: requirement to substantively weigh the educational principle in youth imprisonment determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate partially reversed the judgment of the Landgericht Frankfurt am Main, upholding the convictions for aiding and abetting drug trafficking and attempted smuggling of cocaine, but setting aside the sentencing for the juvenile defendant and the confiscation of four suitcases, remanding these specific aspects for retrial before a different chamber, and dismissing the remaining appeals. The dispute centered on whether the trial court adequately adhered to juvenile sentencing standards when imposing a two-year, four-month youth imprisonment on one defendant and a three-year, six-month adult imprisonment on the other, specifically challenging the failure to sufficiently articulate the primacy of educational goals. Relying on §§ 18 Abs. 2, 17 Abs. 2 JGG and § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, the court held that the trial court's formulaic mention of the educational principle, without substantive weighing of the seriousness of the offense against the defendant's developmental needs, constituted a legal error, while it waived further adjudication on the suitcase confiscation on grounds of procedural economy as it was deemed immaterial.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Juvenile sentencing: requirement to substantively weigh the educational principle in youth imprisonment determination: Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Bemessung der Jugendstrafe: Anforderungen an die Darlegung der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Urteil
[TENOR]
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2020 aufgehoben,
a) beide Angeklagte betreffend im Ausspruch über die Einziehung der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2020 sichergestellten zwei Koffer der Marke „Airline“ gemäß Sicherstellungsverzeichnis vom 1. Februar 2020 und zwei Koffer der Marke „Air Express Traveller Lin“ gemäß Sicherstellungsverzeichnis vom 1. Februar 2020; diese Einziehungsanordnung entfällt;
b) den Angeklagten T. betreffend darüber hinaus im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten T. , an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagte M. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt, die Angeklagte M. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten T. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Es hat ferner 3.087,8 g Kokainzubereitung sowie - ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13. Mai 2020 - zwei Koffer der Marke „Airline“ sowie zwei Koffer der Marke „Air Express Traveller Lin[e]“ eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat sieht entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich beider Angeklagter aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung der vier sichergestellten Koffer ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), nachdem das Urteil des Landgerichts nicht die zur Entscheidung notwendigen Feststellungen enthält und die Einziehung der als Transportmittel benutzten vier Koffer neben den weiteren Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.
2. Im Übrigen hat die auf die Rüge materiellen Rechts veranlasste umfassende Prüfung des Urteils zum Schuldspruch sowie der verbleibenden Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch erweist sich bei der Angeklagten M. als rechtsfehlerfrei; hingegen hat er bei dem Angeklagten T. keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG sowie die Bejahung der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch genügt die konkrete Strafzumessung nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Danach ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Das Landgericht hat vorrangig im Erwachsenenstrafrecht maßgebende Strafzumessungsgesichtspunkte wie das weitgehende Geständnis des Angeklagten, seine bisherige Straffreiheit, seine Haftempfindlichkeit, die objektiven Tatumstände sowie die Menge und Gefährlichkeit der geschmuggelten Drogen berücksichtigt (UA S. 25 f.). Der Erziehungsgedanke findet dagegen lediglich insoweit Erwähnung, als die Strafkammer nicht näher substantiiert ausführt, die verhängte Strafe sei „zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten (...) ausreichend, aber auch erforderlich“ (UA S. 26). Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14 -, NStZ-RR 2015, 154 f.). Auch an anderer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks beachtet hat.“
Dem stimmt der Senat zu. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision der Angeklagten M. rechtfertigt es nicht, sie teilweise von den Kosten und Auslagen freizustellen, die durch ihr Rechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke
Krehl
Meyberg
Grube
Schmidt