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6 StR 431/23 ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR431.23.0 KI-generiert

Criminal adhesion claim rejected for lack of valid procedural relationship due to pending legal aid proceedings

Geschäftsnummer 6 StR 431/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal vacated the civil adhesion portion of the lower court’s judgment, dismissing the victim’s claim without further decision, while rejecting the defendant’s appeal on all other grounds and upholding the three-year imprisonment for serious child sexual abuse; the case involved a criminal prosecution where the defendant challenged the judgment on procedural and substantive grounds, specifically contesting the validity of the adhesion claim filed under legal aid; the decisive legal basis was the requirement of a valid adhesion motion to establish a procedural relationship under § 404(1) Sentence 1 StPO, which was not met because the pending legal aid proceedings did not render the claim admissible or suspend the statutory deadline, leading to the application of § 406(3) Sentences 3 and 4 StPO to forego a separate civil determination.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO; Criminal adhesion claim rejected for lack of valid procedural relationship due to pending legal aid proceedings: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafantrag sexueller Missbrauch gesetzliche Voraussetzungen Zivilurteil Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 194/15
Juli 2015 – 3 StR 194/15, Rn.
3 StR 20/14
März 2014 – 3 StR 20/14, Rn.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2023 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Adhäsionsklägerin.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Darüber hinaus hat die Prüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand. Es fehlt bereits an einem wirksamen Adhäsionsantrag gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die mit Schriftsatz vom 1. März 2023 unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten und dem Verteidiger am 13. März 2023 zugestellten Adhäsionsanträge waren nicht geeignet, ein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Adhäsionsklägerin zu begründen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge geführt noch die Fristenregelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 3 StR 194/15, Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund konnte auch die erneute Stellung des Adhäsions- und Prozesskostenhilfeantrags vom 1. März 2023 im Termin vom 25. April 2023 ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründen. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 20/14, Rn. 3).

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi