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2 StR 354/23 ECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR354.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision against an acquittal based on legal insanity for lack of legal injury

Geschäftsnummer 2 StR 354/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's revision as inadmissible and ordered him to bear the costs, leaving the Lower Regional Court's acquittal in force. The defendant, who had been acquitted of sexual harassment in three counts based on a finding of legal insanity rather than the absence of a statutory act, challenged the judgment via an email lodged after the statutory deadline, alleging that the basis for the acquittal was erroneous. The court held that the revision was inadmissible because an acquitted defendant who was not subjected to any preventive measures lacks the requisite personal injury (*Beschwer*) needed to stand for appeal, absent a violation of fundamental rights in the reasoning which was not present here; the court further noted the failure to comply with the mandatory one-month deadline for submitting the grounds of appeal and the requirement for a defense attorney’s signature under § 345 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 345 Abs. 2 StPO; Inadmissibility of revision against an acquittal based on legal insanity for lack of legal injury: The defendant, who had been acquitted of sexual harassment in three counts based on a finding of legal insanity rather than the absence of a statutory act, challenged the judgment via an email lodged after the statutory deadline, alleging that the basis for the acquittal was erroneous. The court held that the revision was inadmissible because an acquitted defendant who was not subjected to any preventive measures lacks the requisite personal injury (*Beschwer*) needed to stand for appeal, absent a violation of fundamental rights in the reasoning which was not present here; the court further noted the failure to comply with the mandatory one-month deadline for submitting the grounds of appeal and the requirement for a defense attorney’s signature under § 345 StPO.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Beschwerdelegitimation Recht auf einen Verteidiger fehlende Unterschrift gesetzliche Voraussetzungen sexuelle Belästigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in drei Fällen freigesprochen. Mit am 30. Mai 2023 bei den Justizbehörden in K. eingegangener E-Mail beanstandet der Angeklagte, dass er wegen Schuldunfähigkeit statt wegen Fehlens einer tatbestandlichen Handlung freigesprochen worden ist.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2023 u.a. ausgeführt:

„1. Da der Angeklagte freigesprochen und auch keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt worden ist, fehlt es an einer Beschwer durch das angefochtene Urteil. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung indes nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung die Grundrechte des Betroffenen verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 [729]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., vor § 296 Rn. 13 mit Überblick zum Meinungsstand). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

2. Hinzu kommt, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung grundsätzlich spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dies seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Auch daran fehlt es hier.“

Dem tritt der Senat bei.

Appl

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt