Confiscation of criminal proceeds requires factual disposal power; joint perpetration insufficient for imputing entire stolen value to co-offender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) overturned the lower court's order for the confiscation of the value of criminal proceeds (€300) in a case involving aggravated robbery, allowing the defendant's appeal and ordering the state to bear the legal costs. The dispute centered on whether a co-perpetrator could be held jointly and severally liable for the entire stolen amount under § 73 StGB despite lacking individual control over the funds. The court ruled that mere joint perpetration is insufficient to establish "disposal power" (Verfügungsgewalt); for the total value to be imputed to a specific offender, that individual must have possessed at least factual or economic joint disposal authority, such as unhindered access to the property. Since the co-defendant who retained exclusive physical control of the money had not been determined to have shared this control with the appellant, and no subsequent division of the loot was established, the requirement for disposability was not met, rendering the confiscation invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 73 StGB; Confiscation of criminal proceeds requires factual disposal power; joint perpetration insufficient for imputing entire stolen value to co-offender: Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
Einziehung des Tatertrags: Verfügungsgewalt über einen erbeuteten Geldbetrag bei mehreren Tätern
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2020, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehung entfällt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Einziehungsentscheidung durchgreifenden Bedenken begegnet.
Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20, Rn. 3 mwN).
Daran fehlt es hier. Denn faktische und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entwendeten 300 Euro hatte allein der nicht revidierende Mitangeklagte K. (UA S. 19). Über eine spätere Aufteilung der Beute konnte das Landgericht keine Feststellungen treffen (UA S. 24).“
Dem schließt sich der Senat an.
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