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6 StR 373/20 ECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR373.20.0 KI-generiert

German jurisdiction over crimes by spouse of deployed US soldier and exclusion of sending-state observers under NATO SOFA

Geschäftsnummer 6 StR 373/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Sixth Senate dismissed the defendant’s appeal, upholding the judgment of the Weiden Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The case involved a Philippine national, married to a U.S. soldier stationed in Germany, who was charged for an offense committed within German territory, with the appellant challenging the court’s jurisdiction and the exclusion of the public, including representatives of the sending state, from the main hearing during the examination of a minor witness. The Court held that under the NATO Status of Forces Agreement (SOF), specifically Articles I and VII, competing jurisdiction did not exist because U.S. military authorities lack jurisdiction over dependents (spouses) for offenses committed in Germany, and U.S. military law does not apply to peace-time extraterritorial acts by spouses; consequently, the German courts retained exclusive jurisdiction. Furthermore, the Court ruled that Article 25(1)(a) of the Protocol to the SOF grants only a right for the sending state to observe proceedings, not an individual right to exclude the public, and the right to a representative under Article VII(9)(g) does not create privileges exceeding standard German procedural law, rendering the procedural complaint inadmissible due to the appellant’s failure to submit the relevant exclusion order.

Legislator-Regeste

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German jurisdiction over crimes by spouse of deployed US soldier and exclusion of sending-state observers under NATO SOFA: Die Beschwerdeführerin kann nicht mit Erfolg eine Verletzung von Artikel 25 Abs. 1a Satz 1 des Zusatzabkommens zum NTS (BGBl. 1961 II S. 1218) geltend machen. Denn diese völkervertragsrechtliche Vereinbarung begründet lediglich ein Recht des Entsendestaates auf Teilnahme von Prozessbeobachtern an der Hauptverhandlung, nicht jedoch ein dahingehendes Individualrecht der Beschwerdeführerin (vgl. BT-Drucks. III/2146, S. 236, 239).

Schlagwörter

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Ausschluss eines Zeugen Ausschließliche Zuständigkeiten Anhörung oder Verhör Strafanzeige Ehegatte rechtlicher Status des Minderjährigen

Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 199/66
Juli 1966 - 1 StR 199/66, BGHSt 21, 81, 84; BT-Drucks.
BGHSt 21, 81
Juli 1966 - 1 StR 199/66, BGHSt 21, 81, 84; BT-Drucks.
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Volltext

Strafverfahren mit Bezug zum NATO-Truppenstatut: Zuständigkeit deutscher Gerichte für im Inland begangene Straftaten des Ehepartners eines nach Deutschland entsandten Angehörigen der US-Streitkräfte; Ausschlusses der Öffentlichkeit einschließlich der Vertreter des Entsendestaates in der Hauptverhandlung

[TENOR]

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 2. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Angeklagte unterliegt wegen der in Deutschland begangenen Tat als philippinische Staatsangehörige und Ehefrau eines nach Deutschland entsandten Soldaten der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (Entsendestaat) uneingeschränkt der deutschen Gerichtsbarkeit. Es ist nach Artikel VII Abs. 1 bis 3 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745 - NATO-Truppenstatut, NTS) kein Fall konkurrierender Gerichtsbarkeit gegeben. Denn Artikel VII Abs. 1 lit. a NTS gestattet den Militärbehörden des Entsendestaates nicht, in Deutschland die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige im Sinne von Artikel I Abs. 1 lit. c NTS auszuüben. Das ergibt sich bereits aus Artikel I Abs. 1 lit. f NTS. Demnach erstreckt sich die Zuständigkeit der Militärbehörden auf Mitglieder der Truppen und das zivile Gefolge, nicht jedoch auf Angehörige (vgl. Witzsch, Deutsche Strafgerichtsbarkeit über die Mitglieder der US-Streitkräfte und deren begleitende Zivilpersonen, 1970, S. 58). Darüber hinaus ist die Angeklagte nicht dem Militärrecht des Entsendestaates im Sinne von Artikel VII Abs. 1 lit. a NTS unterworfen. Denn in Friedenszeiten ist das Militärrecht der Vereinigten Staaten von Amerika nicht auf Auslandstaten anzuwenden, die Ehepartner von Soldaten begangen haben (vgl. KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl., vor § 53 Rn. 52; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 46 Rn. 21; Perlak, Military Law Review 2001, Vol. 169, 93, 97 f.; Marenbach, NJW 1974, 1070; Schwenk, JZ 1976, 581, jeweils mwN).

2. Die Beschwerdeführerin kann nicht mit Erfolg eine Verletzung von Artikel 25 Abs. 1a Satz 1 des Zusatzabkommens zum NTS (BGBl. 1961 II S. 1218) geltend machen. Denn diese völkervertragsrechtliche Vereinbarung begründet lediglich ein Recht des Entsendestaates auf Teilnahme von Prozessbeobachtern an der Hauptverhandlung, nicht jedoch ein dahingehendes Individualrecht der Beschwerdeführerin (vgl. BT-Drucks. III/2146, S. 236, 239).

3. Soweit die Auslegung des Revisionsvorbringens eine Rüge der Verletzung von Artikel VII Abs. 9 lit. g NTS ergeben sollte, wäre diese unzulässig. Das in Artikel VII Abs. 9 lit. g NTS geregelte Recht der Beschwerdeführerin auf Anwesenheit eines Vertreters des Entsendestaates bei der Verhandlung sichert lediglich allgemeine rechtsstaatstypische Verfahrensrechte und begründet keine über die Bestimmungen des deutschen Strafverfahrensrechts hinausgehenden Vorrechte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1966 - 1 StR 199/66, BGHSt 21, 81, 84; BT-Drucks. III/2146, S. 227). Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge betreffend die Verletzung von Art. VII Abs. 9 lit. g NTS wegen des Ausschlusses der Öffentlichkeit einschließlich der Vertreter des Entsendestaates bei der Vernehmung einer kindlichen Zeugin erfordert deshalb die Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses, die die Beschwerdeführerin unterlassen hat.

4. Die strafschärfende Berücksichtigung des in seinem letzten Teilakt von Ver-deckungsmotiven getragenen Tatgeschehens begegnet angesichts der Feststellungen insbesondere zu den Vorstellungen der Angeklagten über die mögliche Todesursächlichkeit des Wassereinflößens keinen durchgreifenden Bedenken.

König

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau