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2 StR 110/22 ECLI:DE:BGH:2022:240522B2STR110.22.0 KI-generiert

Revocation of an appeal via fax in violation of the mandatory electronic document requirement under § 32d StPO

Geschäftsnummer 2 StR 110/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as inadmissible, upholding the original judgment by the Regional Court of Marburg which sentenced him to three and a half years for serious aggravated extortion, armed drug trafficking, and money laundering. The dispute centered on the procedural validity of the appeal brief, which the defense counsel had submitted via fax on February 23, 2022, rather than as an electronic document. Relying on § 32d Sentence 2 Code of Criminal Procedure, effective January 1, 2022, the court held that the transmission of appeals and their justifications by defense attorneys must be in electronic form as a strict formal requirement for validity. Because the fax submission did not meet this statutory mandate and no applicable exception under § 32d Sentence 3 Code of Criminal Procedure was demonstrated, the appeal was deemed ineffective, resulting in the defendant bearing the costs of the legal remedy.

Legislator-Regeste

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§ 32d Satz 2 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 32d Satz 3 StPO; Revocation of an appeal via fax in violation of the mandatory electronic document requirement under § 32d StPO: Die Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO und ist damit unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.

Schlagwörter

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Verfahrensverletzungen Aktenübermittlung notwendige Verteidigung Strafzumessung E-Justice Gültigkeitserfordernis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafverfahren: Pflicht zur Übermittlung der Revision und ihrer Begründung als elektronisches Dokument

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ sowie wegen Geldfälschung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 form- und fristgerecht per Fax Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 31. Januar 2022 hat sie am 23. Februar 2022 die Revision – ebenfalls per Fax – mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

Die Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO und ist damit unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.

Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 2; Graf in KK-StPO, 8. Aufl., § 32d Rn. 5). Diesen Anforderungen entspricht die am 23. Februar 2022 per Fax übermittelte Revisionsbegründung nicht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind nicht dargetan.

Mit Schreiben vom 25. März 2022, zugestellt dem Angeklagten am 1. April 2022 und seiner Verteidigerin am 7. April 2022, hat der Generalbundesanwalt auf die Formunwirksamkeit und die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Franke

Appl

Meyberg

Schmidt

Lutz