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NotSt (Brfg) 4/18 ECLI:DE:BGH:2019:141119BNOTST.BRFG.4.18.0 KI-generiert

Recusal for procedural handling: whether failure to summon witnesses justifies suspicion of judicial bias

Geschäftsnummer NotSt (Brfg) 4/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) Notary Senate dismissed as unfounded a recusal motion filed by a former notary against the presiding judge and senate members, effectively allowing the panel to continue adjudicating his appeal against his removal from office. The dispute arose from the defendant's argument that the senate had exhibited partiality by refusing to summon specific witnesses whose testimony he claimed was necessary for a neutral view of the facts during the scheduled oral hearing. The court held that a judge's legal interpretation or procedural management does not constitute grounds for recusal unless the deviation from established constitutional principles renders the decision arbitrary or manifestly untenable. Citing § 96 BNotO, § 54 VwGO, and § 42 ZPO, the court determined that the mere non-issuance of witness summonses, which it viewed as a matter for discussion during the oral hearing, did not objectively justify suspicion of bias or lack of impartiality, and it ruled the decision could be made without additional official statements from the challenged judges.

Legislator-Regeste

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§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO; Recusal for procedural handling: whether failure to summon witnesses justifies suspicion of judicial bias: Dies zugrunde gelegt, besteht eine Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Mitwirkung der von dem Beklagten abgelehnten Richter nicht.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Vorladung disziplinarische Entlassung mündliche Verhandlung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Richterablehnung in einer Notarsache: Verfahrensgestaltung oder Rechtsauffassung des Richters als Befangenheitsgrund; Nichtladung von Zeugen

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 13. November 2019 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz wird als unbegründet zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Beklagte wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Notarsenat - vom 9. März 2018 aus dem Amt des Notars entfernt. Dagegen hat er Berufung eingelegt. Nachdem ein erstes Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Notarsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos geblieben ist, ist Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des Beklagten anberaumt worden. Zeugen sind zu diesem Termin nicht geladen worden. Der Beklagte hat aus diesem Grund erneut einen Befangenheitsantrag gegen die im Tenor genannten Mitglieder des Notarsenats gestellt. Es bestehe die Besorgnis der fehlenden Unparteilichkeit, weil der Senat der mehrfachen Bitte, die Zeugen zu vernehmen, deren Aussagen eine andere Sicht auf den Sachverhalt ermöglichen könnten, nicht nachgekommen sei. Es entstehe daher der Eindruck, dass der Notarsenat nicht neutral entscheiden werde.

II. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Ein Ablehnungsgrund liegt nicht vor.

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 und vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN). Es kommen insoweit nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 aaO mwN).

2. Dies zugrunde gelegt, besteht eine Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Mitwirkung der von dem Beklagten abgelehnten Richter nicht.

Ein Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die (Un-)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen (KG, Beschluss vom 22. November 2012 - 10 W 67/12, juris Rn. 5). Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 9 ff.; KG aaO). Dafür besteht allein aufgrund des Umstands, dass Zeugen, deren Vernehmung eine Partei aus Rechtsgründen für geboten hält, nicht geladen worden sind, von vornherein keinerlei Anlass. Der Termin zur mündlichen Verhandlung dient vielmehr gerade dazu, die wechselseitigen Rechtsstandpunkte zu erörtern.

3. Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter entscheiden, weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 19 mwN).

Müller

Tombrink

Böttcher

Frank

Hahn