Concurrence between drug trafficking and resistance to execution during police search
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering a correction of the conviction to establish a concurrence (Tateinheit) rather than cumulative conviction for drug trafficking and resistance/assault, while rejecting further claims and upholding the total sentence of two years and three months. The dispute concerned the correct legal classification of the concurrence relationship between charges of drug dealing, resistance against enforcement officers, and intentional bodily harm arising from the defendant's attempt to flee police during a search for marijuana. Deciding that the defendant's physical resistance and assault were acts performed while continuing the drug-dealing offense and aimed at retaining possession of the drugs, the court applied the doctrine of *Tateinheit*, determining that these offenses did not constitute multiple distinct acts but rather a single complex offense, thereby modifying the judgment under § 354 Abs. 1 StPO without altering the sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Concurrence between drug trafficking and resistance to execution during police search: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, gemeinschädlicher Sachbeschädigung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines landgerichtlichen Urteils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Konkurrenzverhältnis mit Widerstandshandlung und Körperverletzung
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. November 2021 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 2020 (22 KLs 17 Js 37739/19) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Seine eigenen notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen.
[GRUENDE]
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, gemeinschädlicher Sachbeschädigung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines landgerichtlichen Urteils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einerseits und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Körperverletzung andererseits bestehe Tatmehrheit.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte wegen möglicher Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen von Polizeibeamten angehalten und – als diesen ein Marihuanageruch auffiel – durchsucht. In seiner Umhängetasche führte er 28 Konsumeinheiten Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 22,83 Gramm netto, einen Leistenklemmbeutel mit einem einzelnen Cannabissamen, eine digitale Feinwaage sowie Konsum- und Verpackungsmaterial mit sich. Als der Polizeibeamte die Umhängetasche öffnen wollte, versuchte der Angeklagte, ihm diese zu entreißen und zu fliehen. Eine Polizeibeamtin hielt in dieser Situation den Unterarm des Angeklagten fest, worauf dieser sich gewaltsam löste. Damit stehen der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die Körperverletzung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit, weil der Angeklagte während seiner Widerstandshandlungen Teilakte des Handeltreibens verübte; überdies ist anzunehmen, dass er sich durch die Tat im Besitz der Betäubungsmittel und des Bargelds halten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 6 StR 115/22 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch ist davon nicht betroffen, denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt von der konkurrenzrechtlichen Bewertung unberührt.
3. Den offensichtlichen Datumsfehler hinsichtlich des einbezogenen Urteils hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
Sander
König
Feilcke
Wenske
von Schmettau