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V ZB 178/17 ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZB178.17.0 KI-generiert

Sufficiency of reasoning required in appellate orders dismissing challenges to immigration detention for securing deportation

Geschäftsnummer V ZB 178/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Civil Senate) allowed the affected individual’s appeal, vacating the Regional Court of Ulm’s decision that had dismissed his objection to a custody order, and remanded the case for further consideration and determination of costs. The dispute concerned a Georgian national’s challenge to a detention order issued by a local court to secure his deportation, where the core issue was whether the appellate court’s dismissal contained the legally required reasoning. The higher court held that the appeal had succeeded because the Regional Court violated procedural requirements under § 69 Abs. 2 FamFG by failing to provide a sufficient statement of reasons, specifically omitting the material facts and reasoning underlying its decision, which constituted a procedural defect to be considered ex officio that precluded effective legal review by the supreme court.

Legislator-Regeste

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§ 62 Abs. 1 FamFG, § 69 Abs. 2 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO; Sufficiency of reasoning required in appellate orders dismissing challenges to immigration detention for securing deportation: Die mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Schlagwörter

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Haftprüfung Verfahrensrügen Begründungsdichte Familienwegweisung Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen Vormundschaft
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Volltext

Erforderlichkeit einer Begründung des Haftanordnungsbeschlusses

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Ulm - 3. Zivilkammer - vom 14. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, wurde von der Polizei am 22. Januar 2017 in Ulm aufgegriffen und in Gewahrsam genommen.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 6. März 2017 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 6. März 2017 nach Georgien abgeschoben worden ist, hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 14. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, möchte der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt wissen.

II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts erhobenen Rügen unbegründet. Das Beschwerdegericht habe den Betroffenen hierauf zuletzt mit Verfügung vom 3. März 2017 hingewiesen, zu der dieser keine Erklärungen mehr abgegeben habe.

III. Die mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

a) Nach § 69 Abs. 2 FamFG ist der Beschluss des Beschwerdegerichts zu begründen. Der Umfang der Begründung richtet sich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls. Unverzichtbar ist bei Beschlüssen, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, die Wiedergabe des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlt es daran, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine ausreichenden Gründe. Sie stellen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, welcher zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2016 - V ZB 136/15, juris Rn. 3).

b) So liegt es hier. Der Beschluss des Beschwerdegerichts enthält keine Sachdarstellung, sondern lediglich eine Wiedergabe gerichtlicher Verfügungen und Stellungnahmen der Beteiligten, die eine solche Darstellung nicht ersetzen kann und vorliegend auch in der Sache nicht ausreicht. Aus den wiedergegebenen Verfügungen geht weder hervor, welchen Haftgrund das Beschwerdegericht für gegeben erachtet, noch welche Tatsachen dieser Annahme zu Grunde liegen. Eine Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss oder andere Aktenbestandteile, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthält diese nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 4).

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen.

IV. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Kazele

Haberkamp

Hamdorf