Inapplicability of § 91a ZPO to Judicial Cost Decisions When Parties Regulate Cost-Bearing Obligations in Out-of-Court Settlements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) held that no judicial cost decision was required in this revision proceeding, effectively leaving the parties' agreed cost allocation in force. The dispute arose after the plaintiff and defendant reached an out-of-court settlement and jointly declared the case concluded on the merits, while explicitly agreeing that the defendant would bear the litigation costs and requesting the court to formalize this arrangement. The court determined that under § 91a (1) ZPO, a judicial cost decision is precluded when the parties have already regulated the cost-bearing obligation through a judicial or out-of-court settlement, as such a party agreement precludes the existence of a cost dispute requiring judicial resolution under § 98 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 91a Abs. 1 ZPO, § 91a ZPO, § 98 ZPO; Inapplicability of § 91a ZPO to Judicial Cost Decisions When Parties Regulate Cost-Bearing Obligations in Out-of-Court Settlements: Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden sollen. Beide Parteien haben um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Regelung der Kostentragungspflicht in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache
[TENOR]
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 632.541,41 €
[GRUENDE]
I. Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden sollen. Beide Parteien haben um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.
II. Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 14/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299 zum außergerichtlichen Vergleich; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046 zum gerichtlichen Vergleich). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.
Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.
Drescher
Wöstmann
Born
Bernau
V. Sander