Dual classification of child sexual abuse and production of child pornography under § 184b StGB and statutory minimum sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's conviction to exclude an additional charge of sexual abuse in one specific case and fixing the sentence for that act at the statutory minimum of three months' imprisonment, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the aggregate sentence of seven years and six months effectively intact. The dispute centered on a criminal prosecution involving multiple counts of child sexual abuse, production of child pornography, and possession of child pornography, where the defendant challenged the legal classification of one act (Case II.11) as both sexual abuse and the production of child pornography. The decisive legal basis was § 184b(1) No. 3 StGB (in the version of July 1, 2017), which the BGH held did not concurrently satisfy the elements of sexual abuse for that specific instance, thereby warranting a correction of the guilt finding and the application of the minimum custodial penalty under § 354(1) StPO in conjunction with § 47(2) Sentence 1 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB; Dual classification of child sexual abuse and production of child pornography under § 184b StGB and statutory minimum sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 27 Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Mai 2023 dahin geändert, dass
a) er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 26 Fällen, des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und des Herstellens kinderpornographischer Schriften schuldig ist;
b) im Fall II.11 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 27 Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II.11 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017) und nicht zugleich eines sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und setzt für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Monaten – die Mindeststrafe des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017 – fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Angesichts der Intensität und Anzahl der Taten sowie der Länge des Tatzeitraums schließt der Senat aus, dass das Landgericht für diese Tat auf eine Geldstrafe (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 StR 87/20, Rn. 5). Mit Blick auf die weiteren 33 Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren schließt der Senat zudem aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer ihn im Fall II.26 der Urteilsgründe nicht auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Januar 2015) schuldig gesprochen hat.
Sander
Feilcke
Wenske
Fritsche
von Schmettau