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4 StR 1/23 ECLI:DE:BGH:2023:140923B4STR1.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of objection against appellate dismissal of criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 4 StR 1/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the convicted person's appeal (Gegenvorstellung) against its own earlier order, upholding the lower court's decision as final. The case involved a criminal prosecution where the defendant's appeal (Revision) against a regional court judgment had already been dismissed as unfounded by the appellate court; the defendant subsequently filed an objection against this appellate dismissal. The court held that the subsequent objection was inadmissible because no legal remedy lies against an appellate decision rendered under § 349 para. 2 StPO pursuant to § 304 para. 4 StPO, establishing that the appellate court cannot alter or rescind a decision that has already established the legal force of the trial court's judgment outside of specific procedural review mechanisms.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 304 Abs. 4 StPO; Inadmissibility of objection against appellate dismissal of criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO: Das Schreiben des Verurteilten vom 5. Mai 2023 ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Verfahrensrügen Strafverfolgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids E-Justice verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner nicht mit einer Begründung versehenen Eingabe vom 5. Mai 2023, durch die er „Einspruch“ gegen „das Urteil“ des Bundesgerichtshofs, „angekommen am 4. Mai 2023“ einlegt.

Das Schreiben des Verurteilten vom 5. Mai 2023 ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.

Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN).

Quentin

Maatsch

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Momsen-Pflanz

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