Double valuation of harm and aggravating factors in sentencing for a series of sexual offenses against children
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Division of the Federal Court of Justice reversed the conviction's sentencing portion, remanding the case for new sentencing while upholding the findings of fact and the conviction. The defendant, convicted of six counts of aggravated sexual abuse of a child and two counts of sexual abuse of a child, challenged the sentencing (Strafausspruch) of the Bonn Regional Court on the grounds that the lower court violated the prohibition against double evaluation (Doppelverwertungsverbot) under § 46 Abs. 3 StGB by both using the absence of gradual approach as an aggravating factor for individual acts and by counting the victims' need for psychological care against the defendant for each individual offense within the series. The court held that psychological consequences resulting from a series of sexual offenses may only be considered once during the formation of the aggregate sentence, not for each individual act, and that the flawed aggravating circumstances likely influenced the individual sentences to the defendant's detriment, necessitating the reversal of the sentencing order despite the adequacy of the total prison term.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 3 StGB; Double valuation of harm and aggravating factors in sentencing for a series of sexual offenses against children: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Strafzumessungsrechtliche Berücksichtigung von Tatfolgen bei einer Serie von Sexualdelikten
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Mai 2023 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Allerdings hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nicht bedenkenfrei unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots nach § 46 Abs. 3 StGB sind schon die zu Lasten des Angeklagten gewerteten Strafzumessungserwägungen im Fall 1 der Urteilsgründe, bei der Tat sei es „ohne langsame Annäherungsversuche direkt zum Oralverkehr mit der jungen Geschädigten gekommen“ (UA S. 14) und der Angeklagte habe „mit ihr als völlig unbedarftem Kind als erste Missbrauchshandlung den Oralverkehr“ vorgenommen (UA S. 17).
Zudem hat das Landgericht sowohl bei der Prüfung, ob in den Fällen 1 und 2 sowie 4 bis 7 der Urteilsgründe ein minder schwerer Fall nach § 176 a Abs. 4 StGB a.F. vorliegt, als auch bei der konkreten Strafzumessung bei sämtlichen Einzeltaten jeweils zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigten infolge des erlebten Missbrauchs der psychologischen Betreuung bedürfen (UA S. 14 f.). Dabei hat es nicht beachtet, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 StR 369/21 –, NStZ-RR 2022, 170; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21 –, juris Rn. 4, jeweils mwN).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rechtlich bedenklichen strafschärfenden Erwägungen die Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Die Einzelstrafaussprüche und damit auch die daraus gebildete Gesamtstrafe – auch wenn deren Höhe nicht unangemessen ist – können daher keinen Bestand haben.“
Dem schließt sich der Senat an. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; jedoch können die Feststellungen aufrecht erhalten bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt.
Krehl
Eschelbach
Richter am BGH Meybergist an der Unterschriftsleistunggehindert.
Krehl
Grube
Lutz