Assessment of probative value of post-silence defendant statements in criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice’s 5th Criminal Senate dismissed the defendant’s appeal, rejecting his challenge to the lower court’s verdict and ordering him to bear the legal costs. The dispute centered on whether the trial court committed legal error by drawing adverse inferences from the defendant’s late self-incriminating statement, which was made only after a witness had previously refused to testify, and by allegedly violating procedural interrogation rules. The court held that while procedural rights violations concerning non-revising parties were irrelevant to the defendant’s legal position, and no prohibited interrogation methods were used, it is legally permissible for a trial court to assign less probative value to a defendant’s statement made after an initial silence if the defendant had the opportunity to tailor their defense based on completed investigations and evidence presented.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 136a Abs. 1 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; Assessment of probative value of post-silence defendant statements in criminal proceedings: Die Rüge eines Verstoßes „gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 136, 136a StPO“ ist unbegründet. Nach dem Revisionsvortrag ergibt sich eindeutig, dass von der Polizei keine verbotenen Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO eingesetzt wurden. Eine vermeintliche Verletzung der Rechte der Nichtrevidentin aus § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO würde den Rechtskreis des Angeklagten nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 377 mwN).
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KI-generiertVolltext
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Einlassung des Angeklagten nach anfänglichem Schweigen
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2020 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes „gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 136, 136a StPO“ ist unbegründet. Nach dem Revisionsvortrag ergibt sich eindeutig, dass von der Polizei keine verbotenen Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO eingesetzt wurden. Eine vermeintliche Verletzung der Rechte der Nichtrevidentin aus § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO würde den Rechtskreis des Angeklagten nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 377 mwN).
Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus dem späten Zeitpunkt der Einlassung - nach Auskunftsverweigerung eines Belastungszeugen - dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen, ist unbegründet. Es ist zwar unzulässig, aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen. Lässt sich ein Beschuldigter nach anfänglichem Schweigen aber schließlich doch ein, unterliegt seine Aussage der umfassenden Beweiswürdigung. Das Tatgericht darf dabei die Umstände der Einlassung berücksichtigen. Das Landgericht war daher aus Rechtsgründen nicht gehindert, einer in Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen und der Beweisaufnahme abgegebenen Schilderung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil der Angeklagte bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, jeweils mwN).
Cirener
Berger
Gericke
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von Häfen