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IX ZR 199/19 ECLI:DE:BGH:2020:011020BIXZR199.19.0 KI-generiert

Valuation of declaratory action on insolvency debt discharge for tort claims based on enforcement prospects

Geschäftsnummer IX ZR 199/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice set the value in dispute for the appeal at €60,000, affirming the appellate court's assessment of future enforceability prospects. The case concerned a debtors' application for declaratory relief to establish that a creditor's claim registered in insolvency proceedings, based on an intentional tort, was subject to the discharge of remaining debt under § 302 No. 1 InsO and thus not subject to future enforcement. The court ruled that such declaratory actions regarding the privileged status of tort-based claims under § 184 InsO are valued as a fraction of the claim's nominal value, requiring a substantial deduction when enforcement prospects are doubtful to balance the litigation risk for both parties in accordance with the proportionality principle.

Legislator-Regeste

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§ 302 Nr. 1 InsO, § 184 InsO, § 3 ZPO, § 182 InsO; Valuation of declaratory action on insolvency debt discharge for tort claims based on enforcement prospects: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 2, 4 ff; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 - II ZA 9/18, FamRZ 2019, 1349 Rn. 6).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Betreibungsforderung Schätzungsverfahren Feststellungsklage Nominalwert künftige Forderung
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Volltext

Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Beruhens einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

[TENOR]

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen keine privilegierten Forderungen darstellen und deswegen nicht von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 2, 4 ff; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 - II ZA 9/18, FamRZ 2019, 1349 Rn. 6).

3. Auch in dem umgekehrten Fall, dass der Schuldner die Feststellung begehrt, eine zur Tabelle festgestellte Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, bemisst sich der Streitwert der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; der Wert der künftigen Vollstreckungsmöglichkeit ist im Rahmen des § 3 ZPO zu schätzen. Denn auch hier ist die Forderung in Grund und Höhe unstreitig und es geht "nur" um die Frage, ob die Forderung nach erteilter Restschuldbefreiung vollstreckt werden kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht sowohl für die Klage des Gläubigers als auch des Schuldners (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, juris Rn. 6 f mwN).

So wie für den Gläubiger sich das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung, die zur Tabelle angemeldete Forderung sei nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, an den Aussichten künftiger Vollstreckung ausrichtet, richtet sich das Interesse des Schuldners an der Feststellung, die streitgegenständliche Forderung sei von der Restschuldbefreiung umfasst, darauf, dass in sein künftiges pfändbares Vermögen nicht vollstreckt werden kann (HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 184 Rn. 4). Sind die Vollstreckungsaussichten gering, muss ein entsprechend hoher Abschlag gemacht werden, um das Klagerisiko sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner nicht so groß werden zu lassen, dass schon aus Kostengründen von einer gerichtlichen Feststellung abgesehen wird. Dies ergibt sich aus dem § 182 InsO zugrundeliegenden Gedanken der Verhältnismäßigkeit der Streitwertfestsetzung (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 184 Rn. 197 ff).

4. Die künftigen Vollstreckungsaussichten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit 60.000 € angenommen. Dem sind die Parteien im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten; höhere Vollstreckungsaussichten wurden nicht behauptet.

Grupp

Lohmann

Möhring

Schultz

Selbmann