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6 StR 438/20 ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR438.20.0 KI-generiert

DNA mixed trace evidence in burglary prosecution: sufficiency of judicial reasoning on rarity values and allele matching for criminal conviction

Geschäftsnummer 6 StR 438/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) sixth criminal senate overturned the lower court’s conviction for seven counts of residential burglary and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the defendant. The dispute centered on whether the trial court’s evidence evaluation sufficiently substantiated the attribution of DNA evidence, specifically mixed traces found on a window mechanism and a door lock, as well as a trace on a flashlight, to the defendant. The court found the lower court’s reasoning deficient because it failed to disclose the rarity values of the genetic profiles, specify the number of DNA systems examined, or explain the degree of matching alleles, thereby violating the procedural requirements for presenting molecular genetic comparison results, particularly regarding mixed DNA samples, which necessitated the vacatur of the judgment including its factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; DNA mixed trace evidence in burglary prosecution: sufficiency of judicial reasoning on rarity values and allele matching for criminal conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht mehr ankommt.

Schlagwörter

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DNA-Profil Beweiswürdigung und Beweiskraft Strafverfolgung unrechtmässig erlangte Beweise E-Justice forensische Altersdiagnose

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchdiebstahl: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung insbesondere bei Mischspuren

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht mehr ankommt.

Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lückenhaft. Sie wird den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20; vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189) nicht gerecht.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Strafkammer hat mitgeteilt, dass im Fall 1 an einem Rollogurt im Wohnhaus eine möglicherweise dem Angeklagten zuzuordnende Misch-DNA gesichert worden sei. Diese weise dieselben Merkmale auf wie das DNA-Profil des Angeklagten (vgl. UA S. 11 f.). Im Fall 4 sei an einer am Tatort zurückgelassenen Stabtaschenlampe DNA festgestellt worden, die dem Angeklagten mit Gewissheit zuzuordnen sei. Zudem sei an einem Türschloss eine Misch-DNA gesichert worden, die auch sein DNA-Profil trage und ihm möglicherweise zugeordnet werden könne (vgl. UA S. 13 f.). Bei diesen nur allgemeinen Ausführungen hat es das Landgericht belassen. Es hat nicht einmal als Ergebnis der molekulargenetischen Analysen den Seltenheitswert der Spuren benannt, aus denen sich ableiten ließe, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spurenleger anzusehen ist. Darüber hinaus hat es hinsichtlich der beiden Mischspuren nicht erörtert, wie viele DNA-Systeme untersucht und in wie vielen davon Übereinstimmung mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten festgestellt wurden. (...) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat wird trotz weiterer auf die Täterschaft des Angeklagten hindeutender Indizien nicht ausschließen können, dass das Urteil auf dem Darstellungsmangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Dem schließt sich der Senat an, zumal das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen sieben Fällen ausdrücklich „insbesondere“ auf die am Tatort von Fall 4 sichergestellte DNA-Spur des Angeklagten und die am Tatort von Fall 1 sichergestellte, ihm „möglicherweise zuzuordnende Misch-DNA" gestützt hat (UA S. 17).

Sander

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau