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2 StR 541/21 ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR541.21.0 KI-generiert

Drug dealing: mandatory mitigation for excessive litigation delay and insufficient justification of compensation for state-unconstitutional proceedings

Geschäftsnummer 2 StR 541/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (2nd Panel) partially granted the defendant's appeal, quashing the appellate court's sentencing and compensation orders while rejecting the remaining procedural challenges. The case involved a conviction for unauthorized drug dealing in significant quantities, where the defendant operated a marijuana plant; the defendant challenged the lower court's handling of a state-unconstitutional delay in proceedings, which the trial court had compensated with a one-month reduction in the custodial sentence. The Court held that the trial court committed legal errors by failing to explicitly cite the excessive duration of the proceedings as a mitigating factor under § 46 Abs. 2 StGB and by failing to provide specific, reasoned findings on the scope and causes of the delay to justify the compensation under Article 6 Abs. 1 ECHR. Consequently, the order remands the case for resentencing and a new determination of the delay compensation, as the original sentencing and compensation decisions lacked the required legal rationale.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Drug dealing: mandatory mitigation for excessive litigation delay and insufficient justification of compensation for state-unconstitutional proceedings: The case involved a conviction for unauthorized drug dealing in significant quantities, where the defendant operated a marijuana plant; the defendant challenged the lower court's handling of a state-unconstitutional delay in proceedings, which the trial court had compensated with a one-month reduction in the custodial sentence. The Court held that the trial court committed legal errors by failing to explicitly cite the excessive duration of the proceedings as a mitigating factor under § 46 Abs. 2 StGB and by failing to provide specific, reasoned findings on the scope and causes of the delay to justify the compensation under Article 6 Abs. 1 ECHR. Consequently, the order remands the case for resentencing and a new determination of the delay compensation, as the original sentencing and compensation decisions lacked the required legal rationale.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Strafurteil staatliche Entschädigung Betäubungsmittelvergehen Dauer der Zuwiderhandlung Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Legal basis cited in the dispositive for partially granting the appeal and overturning the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Legal basis cited in the dispositive for rejecting the remaining part of the appeal as unfounded.

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Volltext

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafmilderung bei konventionswidriger Verfahrensverzögerung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. August 2021 aufgehoben

a) im gesamten Strafausspruch,

b) im Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass von der erkannten Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt. Das auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen haben der Strafausspruch sowie der Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen erwarb der nicht vorbestrafte Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau Anfang des Jahres 2018 kreditfinanziert ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, in dessen Kellerräumen er gemeinsam mit einem Mittäter eine Marihuanaplantage betrieb. Die polizeiliche Durchsuchung des Objekts fand am 4. Oktober 2018 statt, bei der erhebliche Rauschgiftmengen sichergestellt wurden. Der Angeklagte, der auch nach der Entdeckung der Plantage einer geregelten Berufstätigkeit nachging, zog mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen kleinen Kindern im Jahr 2019 in das Einfamilienhaus ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein „Verfügungsverbot im Hinblick auf eine mögliche Einziehung des Hausgrundstücks“ im anhängigen Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. April 2019 Anklage zum Landgericht und regte unter anderem die Einziehung der Liegenschaft als Tatmittel an. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte am 2. Juni 2021. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach fünf Hauptverhandlungstagen am 24. August 2021 verkündet. Von der Einziehung des Hausgrundstücks als Tatmittel hat es abgesehen, weil dieses den Lebensmittelpunkt der Familie des Angeklagten bilde und eine Einziehung zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den Angeklagten treffe, außer Verhältnis stehe. Es hat eine von ihm festgestellte rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ohne weitere Begründung mit einem Vollstreckungsabschlag von einem Monat kompensiert. In der Strafzumessung findet die überlange Verfahrensdauer keine Erwähnung.

b) Weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe haben Bestand.

aa) Das Landgericht hat übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 ‒ GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192 f.; Senat, Urteil vom 24. März 2016 ‒ 2 StR 344/14, juris Rn. 49; Beschluss vom 5. Oktober 2017 ‒ 2 StR 573/16, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 ‒ 3 StR 157/08, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2018 ‒ 4 StR 424/18, juris Rn. 10; vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 777).

bb) Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zusätzlicher Berücksichtigung der mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten mildere Einzelstrafen ausgesprochen hätte. Ihr Wegfall entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

c) Der Ausspruch über die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie der Vollstreckungsabschlag von einem Monat erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.

aa) Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Das Revisionsgericht muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2013 ‒ 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 ‒ 2 StR 364/15; vom 27. April 2021 ‒ 2 StR 101/21, juris Rn. 17).

bb) Daran gemessen hat die Strafkammer ihre Kompensationsentscheidung nicht tragfähig begründet. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Feststellung der Verfahrensverzögerung, denn es bleibt offen, welchen Verzögerungsumfang die Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob und welche hieraus resultierende konkreten Belastungen für den Angeklagten die Strafkammer in ihre Bewertung eingestellt hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 ‒ 2 StR 308/13, juris Rn. 31). Dies nimmt dem Senat die Möglichkeit, die Kompensationsentscheidung zu überprüfen.

d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und zu der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch erforderlich.

Franke

Krehl

RiBGH Prof. Dr. Eschelbachist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Franke

Schmidt

Lutz