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2 StR 350/18 ECLI:DE:BGH:2018:091018B2STR350.18.0 KI-generiert

Calculation of Confiscation Amount in Fraud: Deduction of Counter-Performance Value in Voidable Exchange Contracts

Geschäftsnummer 2 StR 350/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's appeal against a verdict from the Darmstadt District Court, modifying the confiscation order to seize 18,130 EUR individually and an additional 9,700 EUR as a joint and several debtor, while otherwise rejecting the appeal as unfounded and imposing the costs of the legal remedy on the appellant. The dispute concerned the calculation of the recovery amount for fraud committed through the deceptive sale of low-value rugs as high-end goods, where the lower court erroneously based the "confiscation of value equivalent" solely on the prices paid by victims without accounting for the residual value of the goods transferred. The decisive legal basis was the doctrine that in a voidable but valid exchange contract not annulled by the victim, the counter-performance (the actual market value of the inferior goods) must be deducted from the paid purchase price, meaning the confiscable amount corresponds strictly to the fraud-induced damage rather than the gross proceeds; this correction was applied under § 354 Abs. 1 StPO, with no extension of the revision to the non-appealing co-accused under § 357 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO; Calculation of Confiscation Amount in Fraud: Deduction of Counter-Performance Value in Voidable Exchange Contracts: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil vom 11. Mai 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und festgestellt, dass sechs Wochen dieser Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Außerdem hat es die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 20.000 Euro gegen den Angeklagten allein sowie weiteren 13.000 Euro als Gesamtschuldner neben einem Nichtrevidenten angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Streitwert Betrug Kaufpreis Ertrag Kostenrückforderung Berechnungsgrundlage
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Volltext

Bestimmung des Einziehungsbetrages bei einem Betrug

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten S. allein auf Einziehung von Wertersatz in Höhe von 18.130 Euro sowie weiteren 9.700 Euro als Gesamtschuldner erkannt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil vom 11. Mai 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und festgestellt, dass sechs Wochen dieser Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Außerdem hat es die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 20.000 Euro gegen den Angeklagten allein sowie weiteren 13.000 Euro als Gesamtschuldner neben einem Nichtrevidenten angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat den Schaden durch die betrügerischen Teppichverkäufe danach bemessen, welche Geldbeträge der Angeklagte vereinnahmte und welcher Wert der ihm übereigneten Teppiche in Abzug zu bringen ist. Der Einziehung von Wertersatz hat es nur den jeweils gezahlten Kaufpreis zu Grunde gelegt; das erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages, der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der - wie hier - vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages abzusetzen. Daher ist der tatsächliche Wert eines minderwertigen Teppichs, den der Täter betrügerisch als hochwertige Ware verkauft hat, vom gezahlten Kaufpreis abzuziehen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 68). Der Einziehungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Betrugsschaden (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 510), den das Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Der Senat kann auf dieser Tatsachengrundlage die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern.

Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, die Gebühr zu ermäßigen oder einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Ein Grund zur Revisionserstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Angeklagten R. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht nicht.

Schäfer

Eschelbach

Zeng

Bartel

Schmidt