Revocation of driving license for vehicular assault committed on private property: no requirement that the offense occur in public traffic
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s appeal, upholding the lower court’s judgment which included the revocation of the driver’s license. The case involved a conviction for attempted manslaughter committed by deliberately driving a van into a victim on private residential property, with the specific legal dispute centering on whether the revocation of the license was valid despite the offense not occurring in public traffic. The court held that the statutory requirement for license revocation does not mandate that the offense occur in a public traffic area, as the purpose of the measure is to exclude unfit drivers from traffic regardless of location. Relying on the principle that using a vehicle as a weapon indicates deep character unfitness, the BGH affirmed that the trial court correctly applied the legal basis for the supplementary penalty, concluding that the accident of the location should not determine the imposition of this safety measure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 69 StGB; Revocation of driving license for vehicular assault committed on private property: no requirement that the offense occur in public traffic: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Tötungsversuch mit einem Pkw auf einem Privatgelände
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil hält auch insoweit rechtlicher Überprüfung stand, als die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen hat. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt entsprechend zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg VRS 55 [1978], 120) und überwiegender Auffassung im Schrifttum (eingehend LK StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69 Rn. 24; ebenso Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl., § 44 Rn. 3; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69 StGB Rn. 3a; a.M. z. B. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Aufl., § 69 Rn. 14) nicht voraus, dass die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verübte Tat im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt. Der Gesetzeswortlaut enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Der mit der Maßregel verfolgte Zweck, fahrungeeignete Täter von einer Teilnahme als Kraftfahrer am Straßenverkehr auszuschließen, streitet gegen sie. Wie das Landgericht sorgfältig dargelegt hat, lässt eine Tat, mit der der Täter sein fahrendes Kraftfahrzeug gezielt als Mittel zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung oder gar Tötung eingesetzt hat (hier Totschlagsversuch durch Zufahren mit einem Transporter auf die Nebenklägerin im Hof eines Wohnhauses), auf tiefgreifende charakterliche Eignungsmängel schließen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis gerade zur Sicherung des Straßenverkehrs gebietet (implizit wohl auch etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, DAR 2012, 389 m. Anm. Geppert; vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98, NZV 1998, 418). Es könnte nicht überzeugen, die Anordnung der Maßregel von der oftmals durch Zufälligkeiten bedingten Frage abhängig zu machen, ob sich der Täter noch oder schon im öffentlichen Verkehrsraum zur Pervertierung seines Kraftfahrzeugs als Waffe entschließt.
Sander
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