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5 StR 316/19 ECLI:DE:BGH:2019:241019B5STR316.19.0 KI-generiert

Admissibility of objection to denial of perceptual psychological expert report: failure to assert witness consent

Geschäftsnummer 5 StR 316/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the appeals of the defendants as unfounded, leaving the Landgericht Berlin's conviction in force and ordering each appellant to bear the costs of their legal remedy. The case involved a challenge to the admission of evidence and procedural rulings regarding a drug trafficking prosecution, where the defendants contested the reliability of a covert police officer's testimony and the denial of motions to obtain expert testimony. The court held that the objection to the court's refusal to request a perceptual psychological expert report was inadmissible because the defense failed to demonstrate the witness's consent to such examination, and the broader procedural objections regarding the handling of expert evidence and the credibility of the informant were deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; Admissibility of objection to denial of perceptual psychological expert report: failure to assert witness consent: Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des Generalbundesanwalts unbegründet.

Schlagwörter

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Glaubwürdigkeit von Zeugen Verfahrensrügen Polizeibeamte Strafverfolgung Edition von Urkunden Betäubungsmittelhandel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revision in Strafsachen: Rügeanforderungen bei Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Nach der Darstellung im Urteil hat sich der V-Mann, der den Angeklagten G. als Händler von Marihuana im dreistelligen Kilobereich bezeichnet hat, bei seinen Angaben betreffend den freigesprochenen Angeklagten O. G. lediglich auf „Informationen aus dem Umfeld der beiden“ gestützt (UA S. 21).

2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des Generalbundesanwalts unbegründet.

3. Die vom Angeklagten G. erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens bezüglich einer Polizeibeamtin) ist bereits unzulässig, da die Revision nicht mitgeteilt hat, dass die Zeugin mit ihrer Begutachtung einverstanden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11 mwN).

Sander

Schneider

König

Berger

Köhler